Geld fürs Homeoffice
Das Arbeiten von zu Haus aus wird in Pandemiezeiten unterstützt – und das unabhängig vom Nachweis eines separaten Arbeitszimmers. Die Pauschale beträgt 5 Euro pro Tag im Homeoffice, höchstens aber 600 Euro im Jahr (d.h. für max. 120 Tage Homeoffice).
Einen Wermutstropfen gibt es aber: Die Homeoffice-Pauschale wird in die sog. Werbungskostenpauschale eingerechnet und soll nicht zusätzlich gewährt werden. Diese Werbungskostenpauschale in Höhe von derzeit 1.000 Euro wird bei Arbeitnehmern automatisch bei der Steuerberechnung abgezogen und soll typische Werbungskosten – wie z.B. Fahrtkosten oder Weiterbildungen – abdecken. Wenn höhere Werbungskosten nachgewiesen werden, etwa weil die Fahrtkosten sehr hoch sind, kann der Arbeitnehmer den höheren Betrag steuermindernd geltend machen.
Die Homeoffice-Pauschale gibt es nur für die Jahre 2020 und 2021 gelten. Wie es danach weitergeht, bleibt abzuwarten.
Kosten für Hausnotrufsystem steuerlich absetzbar
Senioren, die in betreuten Wohnanlagen leben, können die Kosten für ein Notrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Dies hatte der Bundesfinanzhof bereits im Jahr 2015 klargestellt.
Das Finanzgericht Sachsen hat diese Rechtsprechung jetzt noch ausgeweitet. Auch Senioren, die alleine noch zu Hause leben, können ihre Aufwendungen für ein externes Notrufsystem steuerlich ansetzen. Im Streitfall hatte sich eine 85-jährige Rentnerin ein Hausnotrufsystem installieren lassen. Dabei wurde von der beauftragten Firma das entsprechende Gerät bereitgestellt, das mit einer 24-Stunden-Servicezentrale verbunden war (sog. Paket Standard). Einen Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse oder eine Pflege- und Grundversorgung umfasste dieses Paket nicht.
Hinweis: Aufwendungen für Alarmüberwachungsleistungen, bei denen eine Notrufzentrale kontaktiert wird, wenn z.B. ein Brand ausbricht oder ein Einbruch verübt wird, können nach der bisherigen Rechtsprechung nicht steuerlich geltend gemacht werden. Dies hat das Finanzgericht Hamburg für den Notruf einer Sicherheitsfirma entschieden.
Bundesfinanzhof kippt Kaufpreisaufteilung
Die Kernfrage: Auf welcher Grundlage wird die AfA (Absetzung für Abnutzung) bemessen, wenn Sie ein bebautes Grundstück erwerben und dafür ein Gesamtkaufpreis vereinbart ist?
Gibt es keine entsprechenden Vereinbarungen, muss der Kaufpreis auf das Gebäude sowie auf den Grund und Boden aufgeteilt werden. Da nur das Gebäude abgeschrieben werden kann, wird in der Praxis häufig mit dem Finanzamt genau um diese Aufteilung gestritten.
Bislang hat es sich das Finanzamt einfach gemacht und die Aufteilung anhand der vom Bundesfinanzministerium entwickelten Arbeitshilfe vorgenommen. Dies hatte zur Folge, dass oft nur 30 Prozent des Kaufpreises auf das Gebäude entfielen und damit dem Steuerpflichtigen wichtiges Abschreibungspotential entgangen ist. Gerade in Großstädten wurde so der reale Gebäudewert außer Acht gelassen.
Die Arbeitshilfe hat der Bundesfinanzhof nun zu Gunsten der Steuerpflichtigen verworfen. Nach Ansicht der Richter kommt sie nicht zu Ergebnissen, die mit den realen Wertverhältnissen übereinstimmen. Könne sich der Steuerpflichtige nicht mit dem Finanzamt einigen, müsse ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken eingeholt werden.
Das Urteil hat große praktische Auswirkungen. Es betrifft nicht nur künftige Streitigkeiten, sondern unter Umständen auch eine in der Vergangenheit bereits erfolgte Kaufpreisaufteilung. Ob jedoch verfahrensrechtlich hier noch eine Änderung möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden.