Im Streitfall ging es um die Frage, ob eine körperschaftsteuerliche Organschaft vorlag. In seinem Urteil v. 27.11.2024 – I R 23/21 bejaht der BFH diese Frage. Er lässt keine Zweifel daran, dass eine Organträger-Personengesellschaft, die ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist, eine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG ausübt. Konzerninterne Dienstleistungen oder andere zusätzliche gewerbliche Aktivitäten, wie sie die Finanzverwaltung fordere, seien nicht erforderlich.

Wichtig: Die Personengesellschaft muss als Holding eine geschäftsleitende Funktion ausüben. Ein reines Halten und Verwalten von Beteiligungen durch die Ausübung von Gesellschafterrechten reicht nach Ansicht des BFH nicht aus. Die Organträger-Personengesellschaft müsse eine durch äußere Merkmale erkennbare einheitliche Leitung über mehrere Organgesellschaften ausüben. Diese Voraussetzung sei im Allgemeinen erfüllt, wenn das herrschende Unternehmen Richtlinien über die Geschäftspolitik der abhängigen Unternehmen aufstelle und den abhängigen Unternehmen zuleite oder wenn es den abhängigen Unternehmen schriftliche Weisungen erteile. Auch Empfehlungen des herrschenden Unternehmens, gemeinsame Besprechungen und Beratungen könnten genügen, wenn sie schriftlich festgehalten würden. Dagegen reiche es nicht aus, dass sich die einheitliche Leitung stillschweigend aus einer weitgehenden personellen Verflechtung der Geschäftsführungen der Konzernunternehmen ergebe.

Der BFH betont, dass die aufgezeigten Kriterien einer geschäftsleitenden Holding nicht als fester Katalog zu verstehen sind, die kumulativ vorliegen müssen. Sie stellten lediglich Indizien dar, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien.

Ob eine geschäftsleitende Holding zwingend die Beteiligung an mindestens zwei Tochtergesellschaften voraussetzt, lässt der BFH unter den Umständen des Streitfalls (neun Tochtergesellschaften) dahingestellt.