Aktuelles Steuerrecht – einfach erklärt. Die Informationen aus unseren Mandantenrundschreiben teilen wir jetzt auch in unserem Blog mit Ihnen. Aktuelle Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen aus der Rechtsprechung sind die Basis für unsere Arbeit.

Musterklage zur Energiepreispauschale

Beim Finanzgericht Münster ist die erste Musterklage zur Energiepreispauschale eines Arbeitnehmers anhängig. Zum ersten Mal muss sich nun ein Finanzgericht zur Steuerbarkeit der Energiepreispauschale äußern.

Wichtige Änderungen bei der Pflegeversicherung ab 1.7.2023

Zum 1.7.2023 tritt das Pflegeunterstützungs- und Pflegeentlastungsgesetz (kurz PUEG) in Kraft. Damit sollen Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bzw. die Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte verbessert werden. Außerdem sollen Familien mit mehr als zwei Kindern entlastet werden. Angesichts knapper Kassen werden aber auch die Beiträge erhöht.

  • Änderung der Beitragssätze zur gesetzlichen Pflegeversicherung

Ab 1.7.2023 ändern sich die Beitragssätze zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Der neue Gesamtbeitragssatz beträgt 3,4 % (bisher 3,05 %). Hier eine kurze Übersicht zu den entsprechenden Anteilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer:

bis 30.6.2023 ab 1.7.2023
Arbeitgeberanteil 1,525 % 1,7 %
Arbeitnehmeranteil 3,05 % 3,4 %
Kinderlosenzuschlag 0,35 % 0,6 %

Rentner tragen wie bisher den vollen Beitragssatz selbst.

  • Änderungen bei den Kinderabschlägen

Änderungen gibt es auch bei der Berücksichtigung von Kindern. Hier wird erstmals ein Beitragsabschlag ab dem 2. bis zum 5. Kind iHv 0,25 % eingeführt. Maximal beträgt der Abschlag 1,0 % (bei fünf Kindern und mehr) und mindert in dieser Höhe den monatlichen Beitragssatz des Arbeitnehmers. Berücksichtigt werden nur Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (also bis zum 25. Geburtstag).

Zur Verdeutlichung haben wir die Beitragssätze ab 1.7.2023 in einer Übersicht zusammengefasst:

Gesamtbeitrag Arbeitgeber Arbeitnehmer
Kinderlose 4,00 % 1,7 % 2,30 %
Eltern mit einem Kind

(lebenslanger Beitragssatz)

3,40 % 1,7 % 1,70 %
Eltern mit zwei Kindern 3,15 % 1,7 % 1,45 %
Eltern mit drei Kindern 2,90 % 1,7 % 1,20 %
Eltern mit vier Kindern 2,65 % 1,7 % 0,95 %
Eltern mit fünf Kindern und mehr 2,40 % 1,7 % 0,70 %
  • Verfahren und Erhebung des Nachweises der Elternschaft

 

Wichtig ist der Nachweis der Elterneigenschaft (z.B. Kopie der Geburtsurkunde des Kindes). Damit Kinder bis zum 25. Geburtstag bei Berechnung des Abschlags berücksichtigt werden können, muss der Arbeitnehmer seine Elterneigenschaft gegenüber dem Arbeitgeber oder der Rentenversicherung als beitragsabführenden Stelle nachweisen, es sei denn, diesen sind die Angaben bereits bekannt. Selbstzahler müssen den Nachweis selbst gegenüber der Pflegekasse erbringen.

Für den Nachweis ist ein digitales Verfahren vorgesehen, das aber erst bis zum 31.3.2025 entwickelt werden soll. Die beitragsabführenden Stellen haben hier bis spätestens zum 30.6.2025 (= drei Monate) Zeit, die Abschläge rückwirkend zum 1.7.2023 abzuwickeln. In der Praxis rechnet also die beitragsabführende Stelle zunächst ohne weitere Berücksichtigung der Kinderanzahl ab und wickelt nach Abruf im digitalen Verfahren in 2025 auf einen Schlag rückwirkend alle Abschläge für Kinder nachträglich ab. Bis 2025 müssen hier in diesem Fall keine Daten über berücksichtigungsfähige Kinder vorgehalten werden. Zuviel gezahlte Beiträge werden in 2025 erstattet und rückwirkend verzinst.

Im Übergangszeitraum vom 1.7.2023 bis 30.6.2025 ist ein sog. vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. Hier gilt der Nachweis als erbracht, wenn der Beschäftigte der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilt, sofern sie von dieser dazu aufgefordert werden. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden. Spätestens ab dem 1.7.2025 (also nach Ablauf des Übergangszeitraums) muss die beitragsabführende Stelle oder die Pflegekasse die angegebenen Kinder aber überprüfen.

Wichtig: Welches Nachweisverfahren gilt (Warten auf das digitale Verfahren oder Inanspruchnahme der Übergangsregelung) entscheiden Sie als Arbeitgeber. Sind Sie Arbeitnehmer oder Selbstzahler, sollten Sie bei ihrem Arbeitgeber bzw. der Pflegekasse nachfragen, welches Nachweisverfahren für Sie gilt.

Im Ergebnis gibt es im Übergangszeitraum vom 1.7.2023 bis 30.6.2025 drei Möglichkeiten, wie die beitragsabführenden Stellen bzw. die Pflegekasse vorgehen können:
  • Sie können sich die Nachweise in Papierform vorlegen lassen und diese prüfen (sog. analoger Nachweis; z.B. Kopie der Geburtsurkunde)
  • Sie können sich die Angaben zu den Kindern ohne weitere Prüfung ohne Vorlage von Nachweisen einfach mitteilen lassen (sog. Selbsterklärung)
  • Sie können die Einführung des digitalen Nachweisverfahrens abwarten (sog. digitaler Abruf)

In den beiden ersten Fällen werden die Abschläge grds. sofort berücksichtigt. Wird ein Nachweis erst nach der Abrechnung für Juli 2023 erbracht, wird der Abschlag ab Nachweiserbringung rückwirkend ab 1.7.2023 erstattet und entsprechend verzinst.

Im dritten Fall werden die Abschläge erst spätestens zum 30.6.2025 rückwirkend für den Zeitraum ab 1.7.2023 mit einer entsprechenden Erstattung zuviel gezahlter Beträge und Verzinsung berücksichtigt.

  • Wichtige Fristen für die Nachweise

Für die erforderlichen Nachweise gibt es bestimmte Fristen, die unbedingt eingehalten werden sollten. Hier ist zu unterscheiden zwischen Geburten bis 30.6.2023 und Geburten ab 1.7.2023:

Bei Geburten vor dem 1.7.2023 muss der Nachweis bis spätestens 31.12.2023 erbracht werden. Wird der Nachweis rechtzeitig erbracht, wird der Abschlag rückwirkend zum 1.7.2023 berechnet. Geht der Nachweis erst in 2024 oder später ein, gilt der Abschlag ab dem Monat nach Einreichung des Nachweises.

Bei Geburten ab dem 1.7.2023 muss der Nachweis bis spätestens drei Monate nach der Geburt vorliegen. In diesem Fall gilt der Abschlag ab dem 1. des Geburtsmonats. Liegt der Nachweis erst später vor, gilt der Abschlag erst ab dem Folgemonat der Einreichung.

  • Wer zählt als Kind?

Der Elternbegriff knüpft an § 56 SGB I an, nicht an die Regelung des § 32 EStG. Beide Regelungen sind nicht deckungsgleich. Für den Abschlag bei der Pflegeversicherung zählen nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder

  • Praktische Umsetzung

Sie sollten Ihre Mitarbeiter zeitnah über die Änderungen und ihre Auswirkungen informieren. Sie sollten auch jetzt schon die nötigen Informationen und Nachweise über die Anzahl der Kinder bei Ihren Mitarbeitern anfordern. In keinem Fall sollten Sie damit warten, bis das digitale Verfahren zur Verfügung steht.

Aus praktischer Sicht erscheint es auch ratsam, die Abschläge bereits ab 1.7.2023 in den Gehaltsabrechnungen zu berücksichtigen. Damit vermeiden Sie einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand durch evtl. erforderliche rückwirkende Berechnungen.

Wir sind uns bewusst, dass die praktische Umsetzung des PUEG von den Arbeitgebern erneut einen gewaltigen Verwaltungsaufwand erfordert. Außerdem kann es unter Umständen zu Problemen kommen, die derzeit noch nicht absehbar sind. Wie erfolgt z.B. die Erstattung inklusive der Verzinsung? Erfolgt hier eine Aufrechnung mit dem Anspruch der Krankenkasse oder muss bei der Krankenkasse ein gesonderter Erstattungsantrag gestellt werden? Wir hoffen, dass solche Fragen in nächster Zeit von den zuständigen Stellen geklärt werden und es entsprechende Verlautbarungen gibt.

Weitere Informationen zum Beitragszuschlag für Kinderlose bzw. zum Nachweis der Elterneigenschaft finden Sie in einem Schreiben des GKV-Spitzenverbands vom 7.11.2017, das die alte Rechtslage vor dem 1.7.2023 darstellt. Eine Überarbeitung dieses Schreibens mit einer Anpassung an die neue Rechtslage liegt derzeit noch nicht vor. Dort finden Sie aber z.B. nützliche Ausführungen dazu, wie die Elterneigenschaft nachzuweisen ist und welche Unterlagen dafür erforderlich sind. Weiterführende Informationen finden Sie außerdem auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums unter Fragen und Antworten zum PUEG.

Haben Sie Fragen zum Thema Pflegeunterstützungs- und Pflegeentlastungsgesetz? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Deutschlandticket Job

Zum 1.5.2023 wurde das Deutschlandticket eingeführt. In diesem Zusammenhang gibt es auch ein Angebot, das sich speziell an Arbeitgeber richtet – das sog. Deutschlandticket Job. Es basiert auf dem regulären 49Euro-Ticket und wird nur zum Zweck der Weitergabe an die Mitarbeiter eines Arbeitgebers (z.B. Unternehmen, Behörden, Verbände) ausgegeben. Der entsprechende Rahmenvertrag wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Verkehrsunternehmen geschlossen. Das Deutschlandticket Job ist um 5 % günstiger und kostet 46,55 Euro monatlich (49 Euro abzgl. 5 %).

Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Mitarbeitertickets mit mindestens 25 % auf den regulären Ausgabepreis des Deutschlandtickets bezuschusst – das sind derzeit 12,25 Euro monatlich (25 % von 49 Euro). Das Verkehrsunternehmen, mit dem der Arbeitgeber den Rahmenvertrag schließt (zB MVG, Deutsche Bahn), benötigt dafür eine schriftliche Bestätigung der Bezuschussung. Eine Mindestabnahmemenge gibt es übrigens nicht.

Das Deutschlandticket Job wird den Mitarbeitern als Handyticket oder Chipkarte direkt vom Verkehrsunternehmen zur Verfügung gestellt. Das Verkehrsunternehmen bucht den Ticketpreis von 46,55 Euro per SEPA-Lastschriftmandat direkt bei den Mitarbeitern ab. Die Gutschrift in Höhe der Bezuschussung erfolgt dann über die Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers.

Hier eine Beispielsrechnung bei einem Arbeitgeberanteil von 25 %:

Deutschlandticket Deutschlandticket Job Zuschuss Arbeitgeber Preis für Mitarbeiter
49 Euro 46,55 Euro

(Rabatt 2,45 Euro)

12,25 Euro 34,30 Euro

Vertragsbeginn und Bestellfrist hängen vom einzelnen Verkehrsunternehmen ab, mit dem der Rahmenvertrag geschlossen wird. Bei der MVG etwa ist Vertragsbeginn immer der Monatserste. Die Bestellfrist läuft hier bis zum 10. des Vormonats. Beispiel: Möchte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Deutschlandticket Job zum 1.6.2023 zur Verfügung stellen, muss er es bis spätestens 10.5.2023 den Vertrag abschließen und die Tickets bestellen.

Weitere Informationen zum Deutschlandticket Job finden Sie auf der Homepage der einzelnen Verkehrsunternehmen (zB bei der MVG oder bei der Deutschen Bahn).

Zur lohnsteuerlichen Behandlung der Arbeitgeberzuschüsse zum Deutschlandticket hat die Finanzverwaltung im März 2023 Stellung genommen. Danach sind auch Zuschüsse des Arbeitgebers zum Deutschlandticket nach § 3 Nr. 15 EStG grundsätzlich steuerfrei. Der Arbeitgeberzuschuss darf aber – bezogen auf das Kalenderjahr – insgesamt nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten. Ist der Zuschuss höher, stellt der überschießende Betrag einen lohnsteuerpflichtigen Bezug dar. Hat der Arbeitgeber bereits in der Vergangenheit Zuschüsse nach § 3 Nr. 15 EStG bezahlt, muss er unter Umständen die Zuschüsse an den jetzigen Ticketpreis anpassen.

Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Jahresabschluss 2022 – wichtige Änderungen bei der Offenlegung

Es gibt wichtige Änderungen zum Thema Offenlegung für den Jahresabschluss 2022.

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG u.a.) sowie Personengesellschaften, die keinen persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter haben (z.B. GmbH & Co. KG) müssen grundsätzlich ihren Jahresabschluss offenlegen. Auch andere Personengesellschaften und Einzelunternehmen können offenlegungspflichtig sein.

In der Regel übernehmen wir im Zuge der Abschlussarbeiten für Ihr Unternehmen auch die Offenlegung bzw. Hinterlegung (falls diese erforderlich ist). Wenn Sie sich selbst darum kümmern möchten, sollten Sie folgende Neuerungen beachten:

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, wird nicht mehr über den Bundesanzeiger offengelegt, sondern ausschließlich über das Unternehmensregister. Das gilt also bereits für den Abschluss 2022!

Die Offenlegungsplattform beim Bundesanzeiger Verlag wurde bereits angepasst (www.publikations-plattform.de). Dort wird auch auf die Neuerung hingewiesen und explizit erklärt.

Wichtig! Bevor erstmalig über das Unternehmensregister offengelegt wird, muss jeder Mitarbeiter, der im Unternehmen die Offenlegung vornimmt, eine einmalige elektronische Identitätsprüfung durchführen. Ohne vorherige Identitätsprüfung können die Abschlüsse 2022 nicht offengelegt werden!

Für den Abschluss 2022 ist Einreichungsstichtag der 31.12.2023. Damit die Offenlegungsfrist auch eingehalten werden kann, sollte die Identitätsprüfung schon frühzeitig durchgeführt werden. Dafür stehen drei mögliche Verfahren zur Verfügung. Informationen hierzu finden Sie ebenfalls auf der Homepage des Bundesanzeiger Verlags.

Haben Sie Fragen zum Thema Änderungen bei der Offenlegung? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Arbeitszimmer und Homeoffice: Welche Regelungen gelten ab 2023?

Arbeitszimmer und Homeoffice Regelungen ab 2023:

Bis einschließlich 2022 können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in zwei Fällen geltend gemacht werden. Entweder stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar – dann ist ein Abzug der tatsächlichen Aufwendungen möglich. Oder für die berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung – dann ist ein Abzug bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro möglich.

Ab 2023 gibt es für den letztgenannten Fall (sog. Nicht-Mittelpunktsfälle) nur noch eine Tagespauschale (bisherige Homeoffice-Pauschale). Aber auch wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt darstellt (sog. Mittelpunktsfälle), gibt es einige Änderungen, die Sie beachten sollten.

1. Häusliches Arbeitszimmer stellt den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit dar („Mittelpunktsfälle“) – unbeschränkter Abzug

Die wichtigste Änderung zuerst: Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit dar, können Sie die tatsächlichen Aufwendungen für das Arbeitszimmer auch dann unbeschränkt abziehen, wenn Ihnen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Möchten Sie die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen, müssen Sie diese einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzeichnen – das ist zwingende Voraussetzung für eine Berücksichtigung bei der Gewinnermittlung.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer nur einen Teil des Jahres den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit? Das kann etwa dann der Fall sein, wenn Sie den Arbeitgeber wechseln und beim neuen Arbeitgeber vorwiegend vor Ort arbeiten. In diesem Fall können Sie die tatsächlichen Aufwendungen in unbeschränkter Höhe auch nur für den Zeitraum, in dem der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt, geltend machen. Für den übrigen Zeitraum kommt dann unter Umständen ein Abzug der Tagespauschale in Betracht (siehe dazu unten Punkt 3. zu Nicht-Mittelpunktsfällen).

Nutzen mehrere Steuerpflichtige (z.B. Ehegatten, Lebenspartner) das Arbeitszimmer? Hier gilt weiterhin die bisherige Rechtsprechung. Nutzen z.B. Miteigentümer der häuslichen Wohnung das Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder Miteigentümer nur die seinem Eigentumsanteil entsprechenden und von ihm finanziell getragenen Aufwendungen geltend machen.

2. Jahrespauschale in Mittelpunktsfällen als Alternative

Alternativ können Sie in einem Mittelpunktsfall statt der tatsächlichen Aufwendungen die Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro ansetzen. Vorteil: Die tatsächlichen Aufwendungen müssen nicht nachgewiesen werden. Das bietet sich vor allem dann an, wenn die tatsächlichen Aufwendungen unter 1.260 Euro liegen.

Aber auch hier gilt: Stellt das Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit dar, wird die Jahrespauschale nur anteilig gewährt. Für den restlichen Zeitraum kann unter Umstände auch hier die Tagespauschale geltend gemacht werden (siehe dazu unten Punkt 3. zu Nicht-Mittelpunktsfällen).

Üben Sie während eines Jahres mehrere unterschiedliche Tätigkeiten aus, bei denen jeweils der Mittelpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt? In diesem Fall ist die Jahrespauschale auf die einzelnen Tätigkeiten entsprechend der zeitlichen Nutzung aufzuteilen. Denn die Jahrespauschale wird insgesamt nur einmal gewährt.

Nutzen zwei Steuerpflichtige (z.B. Ehegatten, Lebenspartner) dasselbe häusliche Arbeitszimmer und bildet es bei beiden den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit? Dann kann jeder Steuerpflichtige die Jahrespauschale geltend machen. Denn die Pauschale ist nicht raumbezogen, sondern personenbezogen. Das kann in einigen Fällen günstiger sein als der Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen. Das ist im Einzelfall zu prüfen.

3. Häusliches Arbeitszimmer stellt nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit dar („Nicht-Mittelpunktsfälle“)

Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit, können Sie künftig nur noch die Tagespauschale (6 Euro täglich, höchsten 1.260 Euro jährlich) in Anspruch nehmen. Sie müssen dann aber auch nicht mehr nachweisen, dass tatsächlich ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt. Eine private Mitbenutzung des Zimmers (z.B. Aufbewahrung von persönlichen Gegenständen, Kinderspielecke) schadet also nicht mehr. Auch ein Küchentisch, an dem Sie arbeiten, reicht aus.

Vorteil: Nutzen Sie das Arbeitszimmer an mindestens 210 Tagen im Jahr beruflich, erhalten Sie insgesamt 1.260 Euro, auch wenn Ihre tatsächlichen Aufwendungen darunter liegen.

Nachteil: Bei bestimmten Fallgestaltungen kann es zu einer Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage kommen.

  • Konnten Sie bislang Ihre tatsächlichen Aufwendungen bis zu einem Betrag in Höhe von 1.250 Euro geltend machen, weil kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, können Sie jetzt nur noch 6 Euro pro Tag ansetzen. Gerade für Steuerpflichtige, die bislang nur einige Tage pro Jahr im Arbeitszimmer tätig waren, ist die neue Regelung deutlich schlechter.
  • Zu einer Verschlechterung kann es auch bei denjenigen kommen, die (ohne dass ein Mittelpunktsfall vorliegt!) im Arbeitszimmer mehrere Berufstätigkeiten ausüben. Denn hier muss die Tagespauschale auf die einzelnen Tätigkeiten aufgeteilt werden. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass sich der maximale Jahresbetrag der Tagespauschale von 1.260 Euro zum Teil steuerlich gar nicht auswirkt.
  • Nutzen Sie das häusliche Arbeitszimmer nicht ganzjährig? Der bisherige Höchstbetrag von 1.250 Euro konnte auch bei nicht ganzjähriger Nutzung in voller Höhe angesetzt werden. Der neue Jahreshöchstbetrag bei der Tagespauschale ist demgegenüber zeitanteilig zu reduzieren.

4. Grundsätzliches zur neuen Tagespauschale (bisherige Homeoffice-Pauschale)

Die Tagespauschale beträgt 6 Euro täglich und ist auf insgesamt 1.260 Euro jährlich (210 Arbeitstage x 6 Euro) begrenzt. Ab 2023 reicht es aus, wenn Sie an einem Kalendertag Ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in Ihrer Wohnung ausüben und Sie keine außerhalb der Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte (z.B. Büro des Arbeitgebers) aufsuchen. Von einer überwiegenden Ausübung der Tätigkeit ist auszugehen, wenn Ihre Tätigkeit in der Wohnung mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages beträgt.

(Hinweis zur Rechtslage von 2020 bis einschließlich 2022: Die Homeoffice-Pauschale beträgt 5 Euro pro Arbeitstag, maximal 600 Euro im Jahr. Diese Pauschale können Sie nur für solche Kalendertage geltend machen, an denen Sie Ihre berufliche Tätigkeit ausschließlich in Ihrer Wohnung ausüben und keine außerhalb dieser Wohnung liegende Betätigungsstätte (z.B. Büro des Arbeitgebers) aufsuchen. Eine zeitweise Tätigkeit außerhalb der Wohnung am selben Tag ist also in den Jahren 2020 bis 2022 insoweit steuerschädlich.)

Üben Sie mehrere unterschiedliche berufliche Tätigkeiten aus? In diesem Fall sind die Tagespauschale bzw. der Höchstbetrag auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen. Denn auch die Tagespauschale wird insgesamt nur einmal bis zur Höhe des maximalen Betrags von 1.260 Euro gewährt.

Grundsätzlich müssen nach der neuen Regelung folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit Sie die Tagespauschale in Anspruch nehmen können:

  • Sie suchen keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte (z.B. Büro beim Arbeitgeber) auf, so dass die Voraussetzungen für den Abzug der Entfernungspauschale (Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) nicht vorliegen. Das bedeutet, dass sich Tagespauschale und Entfernungspauschale für den gleichen Kalendertag grundsätzlich gegenseitig ausschließen. Ausnahme: Es steht dauerhaft kein Arbeitsplatz außerhalb der häuslichen Wohnung zur Verfügung. Ein anderer Arbeitsplatz können bereits Desksharing- bzw. Officesharing-Angebote des Arbeitgebers sein. Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Sie die Tagespauschale auch dann geltend machen, wenn Sie Ihre Tätigkeit am selben Kalendertag auch auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausüben.
Beispiel:

Sie arbeiten in 2023 an insgesamt 100 Arbeitstagen zu Hause am Küchentisch. An 30 von den 100 Arbeitstagen fahren Sie zusätzlich ins Büro bei Ihrem Arbeitgeber (erste Tätigkeitsstätte), um dort an einer Besprechung teilzunehmen oder Unterlagen abzuholen. Bei Ihrem Arbeitgeber steht Ihnen ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung. In diesem Fall können Sie für 70 Tage die Tagepauschale (6 Euro x 70 Tage = 420 Euro) in Anspruch nehmen. Für die anderen 30 Tage, an denen Sie – wenn auch nur kurzfristig – im Büro waren, können Sie keine Tagespauschale ansetzen, dafür aber die Entfernungspauschale.

Abwandlung:

Ihnen steht bei Ihrem Arbeitgeber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. In diesem Fall können Sie für 100 Tage die Tagespauschale (6 Euro x 100 Tage = 600 Euro) und zusätzlich für die 30 Tage, an denen Sie zu Ihrem Arbeitgeber gefahren sind, die Entfernungspauschale geltend machen.

  • Für die Wohnung dürfen keine Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden können.
  • Die tatsächlichen Aufwendungen für das Arbeitszimmer bzw. die Jahrespauschale werden nicht geltend gemacht. Das betrifft die Mittelpunktsfälle, die wir oben dargestellt haben. In solchen Mittelpunktsfällen können Sie also grundsätzlich zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen, der Jahrespauschale oder – als dritter Alternative – der Tagespauschale wählen. Das Wahlrecht besteht für jedes einzelne Jahr.

Erfüllen Sie alle Voraussetzungen und wollen Sie die Tagespauschale in Anspruch nehmen? Dann müssen Sie die Anzahl der Arbeitstage aufzeichnen, an denen Sie zu Hause gearbeitet haben und für die Sie die Tagepauschale geltend machen wollen.

Besonderheiten bei Ehegatten und Lebenspartnern: Erfüllt jeder der Ehegatten bzw. Lebenspartner für sich die Voraussetzungen für die Tagespauschale, kann auch jeder für sich die volle Tagespauschale in Anspruch nehmen (= Verdoppelung der abziehbaren Beträge). Wer welche Aufwendungen in welcher Höhe für die Wohnung getragen hat, spielt dabei keine Rolle.

Haben Sie noch Fragen zu den Arbeitszimmer und Homeoffice Regelungen ab 2023? Dann Schreiben Sie uns gerne. 

Alle Jahre wieder – steuerliche Änderungen

Wie jedes Jahr gibt es auch heuer wieder zahlreiche steuerliche Änderungen. Zur besseren Orientierung haben wir für Sie eine Übersicht über die wichtigsten Punkte zusammengestellt. Soweit nichts anderes vermerkt ist, gelten die Änderungen ab 1.1.2023. Über einzelne Themen werden wir Sie demnächst noch genauer informieren.

1. Einkommensteuer

Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale wurde während der Corona-Pandemie eingeführt und war bis einschließlich 2022 befristet. Diese Befristung ist jetzt weggefallen, so dass die Pauschale auch künftig in Anspruch genommen werden kann. Der Tagessatz wurde auf 6 Euro (bisher 5 Euro) angehoben und kann für bis zu 210 Tage (insgesamt 1.260 Euro) geltend gemacht werden.

Häusliches Arbeitszimmer

Ein Abzug der tatsächlichen Aufwendungen anstelle der Homeoffice-Pauschale ist möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dies gilt auch dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die der Steuerpflichtige wie bisher auch nachweisen muss, kann ein Pauschalbetrag von 1.260 Euro jährlich abgesetzt werden. Für jeden Kalendermonat, in dem die o.g. Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Betrag anteilig gekürzt.

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten müssen nur noch gebildet werden, wenn die einzelnen Ausgaben oder Einnahmen den Betrag für geringwertige Wirtschaftsgüter übersteigen. Das Wahlrecht gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden.

Linearer AfA-Satz für Wohngebäude

Der lineare AfA-Satz für Wohngebäude wird von 2 % auf 3 % angehoben. Damit verkürzt sich die Abschreibungsdauer von 50 Jahren auf 33 Jahre. Der neue AfA-Satz gilt für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden.

Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen

Die Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubauten nach § 7b EStG konnten bislang in Anspruch genommen werden, wenn vor dem 1.1.2022 der Bauantrag gestellt oder eine Bauanzeige getätigt worden war. Eine solche Sonderabschreibung ist mit dem neuen § 7b EStG unter modifizierten Bedingungen wieder möglich. So müssen künftig z.B. bestimmte Energieeffizienzvorgaben eingehalten werden.

Arbeitnehmerpauschbetrag

Der Pauschbetrag für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmerpauschbetrag) wird auf 1.230 Euro (bisher: 1.200 Euro) angehoben.

Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen

Bereits ab 2023 können Altersvorsorgeaufwendungen in voller Höhe als Sonderausgaben angesetzt werden. Der vollständige Sonderausgabenabzug war ursprünglich erst für 2025 geplant.

Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften

Die Verwaltungspraxis der letzten Jahre ist nun Gesetz geworden: Erzielt ein Ehegatte nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen, können diese mit den positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten, die der Abgeltungsteuer unterliegen, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung verrechnet werden. Die gesetzliche Regelung gilt bereits ab 2022.

Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag wird von 801 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Bei Ehegatten und Lebenspartnern beträgt er 2.000 Euro (bisher: 1.602 Euro).

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird von 4.008 Euro auf 4.260 Euro angehoben. Arbeitgeber müssen den erhöhten Entlastungsbetrag bei den Gehaltsabrechnungen ab Januar 2023 berücksichtigen.

Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder in Berufsausbildung

Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder in Berufsausbildung wird von 924 Euro auf 1.200 Euro jährlich erhöht.

Erhöhung von Grundfreibetrag, Kindergeld und Kinderfreibetrag

Der Grundfreibetrag wird von derzeit 10.347 Euro auf 10.908 Euro (2023) bzw. 11.604 Euro (2024) erhöht.

Das Kindergeld für das erste bis dritte Kind wird angehoben auf 250 Euro (derzeit: 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind).

Der Kinderfreibetrag pro Elternteil wird auf 2.810 Euro (2022, derzeit: 2.730 Euro) bzw. auf 3.012 Euro (2023) und 3.192 Euro (2024) erhöht.

Steuerbefreiung von PV-Anlagen

Über dieses Thema haben wir Sie bereits mit unserem Rundschreiben vom 19.12.2022 informiert. In der praktischen Umsetzung bestehen hier noch erhebliche Unsicherheiten. Es ist zu erwarten, dass das Bundesfinanzministerium hierzu Stellung nehmen wird.

Weitere Änderungen

Neben den dargestellten zahlreichen Änderungen gibt es auch noch Änderungen beim Sonderausgabenabzug für Versicherungsbeiträge eines Kindes (Angabe der Identifikationsnummer des Kindes als Anspruchsvoraussetzung), beim Riester-Verfahren für Kindererziehende (Verfahrenserleichterungen), beim Kinder- und Betreuungsfreibetrag (zwingende Angabe der Identifikationsnummer des Kindes), beim Kapitalertragsteuerabzug bei Darlehensgewährung über Crowdfunding-Plattformen (grundlegende Überarbeitung und Präzisierung), bei der Digitalisierung des Bausteuerabzugsverfahrens , bei der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger bei inländischen Einkünften aus Überlassung von Rechten (sog. Registerfälle), bei der Eigenheimrenten-Förderung für energetische Maßnahmen bei selbstgenutzten Wohnungen (ab 2024) und beim Rückzahlungsverfahren bei Verzug ins Ausland während der Ansparphase eines Riester-Vertrags (Vereinfachungen).

2. Lohnsteuer/Sozialversicherung

Midi-Job-Grenze

Ab 1.1.2023 beträgt die Obergrenze bei den Midi-Jobs 2.000 Euro (bisher: 1.600 Euro).

Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte

Die Tageslohngrenze bei einer kurzfristigen Beschäftigung wird von 120 Euro auf 150 Euro je Arbeitstag erhöht (§ 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG). Auf 150 Euro angehoben wird auch der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn (§ 40a Abs. 4 Nr. 1 EStG).

Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogener Altersrente

In der gesetzlichen Rentenversicherung entfällt ab 1.1.2023 die Hinzuverdienstgrenze bei Frührentnern.

Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrente

Bei der Erwerbsminderungsrente werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten erheblich ausgeweitet.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ab 2023 teilt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nur noch mit, dass sein Arzt ihn krankgeschrieben hat. Die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber dann selbst elektronisch bei der Krankenkasse abrufen. Damit Minijob-Arbeitgeber die AU-Bescheinigung abrufen können, müssen sie die gesetzliche Krankenkasse ihrer Minijobber kennen und im Lohnabrechnungsprogramm eintragen.

Künstlersozialkasse

Der Abgabesatz wird hier von 4,2 % auf 5 % erhöht. Außerdem werden die Zuverdienstmöglichkeiten für Versicherte bei einer weiteren nicht künstlerischen selbständigen Tätigkeit dauerhaft erweitert.

Über die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung haben wir Sie bereits informiert. Näher Informationen dazu finden Sie in unserem Rundschreiben vom 14.11.2022.

3. Umsatzsteuer

Befristete Absenkung der Umsatzsteuer bei Gas/Erdwärme

Der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas und Erdwärme beträgt im Zeitraum vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 statt 19 % nur noch 7 %. Zur praktischen Umsetzung der Steuersatzsenkung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) bereits Stellung genommen. Das BMF-Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie

Bis 31.12.2023 bleibt es beim ermäßigten Steuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Getränke werden weiterhin mit 19 % besteuert.

Steuerbefreiung von PV-Anlagen

Über die Umsatzsteuerfreiheit von PV-Anlagen haben wir Sie bereits in unserem Rundschreiben vom 19.12.2022 informiert. In der Praxis sind bereits zahlreiche Fragen aufgetaucht. Sobald es neue Informationen gibt, werden wir Sie darüber informieren.

4. Energiepreispauschale

Energiepreispauschale für Studierende

Studierende und Fachschüler erhalten auf Antrag eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro. Voraussetzung ist, dass die Berechtigten am Stichtag 1.1.2022 an einer Hochschule immatrikuliert bzw. an einer Berufsfachschule angemeldet sind. Die Energiepreispauschale unterliegt weder der Einkommensteuer noch der Sozialversicherung. Auch bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen wird sie nicht berücksichtigt.

Der Antrag kann derzeit (Stichtag 25.1.2023) noch nicht gestellt werden.

Energiepreispauschale bei Rentnern

Im Dezember 2022 haben Rentner und Versorgungsempfänger eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Die Zahlung ist nicht sozialversicherungspflichtig. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wird nun klargestellt, dass die Energiepreispauschale aber einkommensteuerpflichtig ist.

Bei den Versorgungsempfängern handelt sich um Versorgungsbezüge. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.200 Euro gilt hier nicht. Stattdessen greift der Pauschbetrag für Versorgungsbezüge in Höhe von 102 Euro. Dieser Pauschbetrag ist aber in der Regel bereits durch den Abzug von den regulären Versorgungsbezügen aufgebraucht.

Bei den Rentnern liegen sonstige Einkünfte vor, die dem individuellen Steuersatz unterliegen.

Haben Sie Fragen zum Thema steuerliche Änderungen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.