Kindergeld – Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine erstmalige Berufsausbildung
Kindergeld bleibt erhalten: Der BFH entschied, dass die nur rund dreimonatige Ausbildung zum Rettungssanitäter keine „erstmalige Berufsausbildung“ ist – eine Vollzeittätigkeit danach führt daher nicht zum Wegfall des Kindergeldanspruchs (Urt. v. 22.4.2026 – III R 7/24).