Rückgängigmachung iSd § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG bei Ausübung eines dinglichen Vorkaufsrechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG

Im Streitfall war eine Erbengemeinschaft Eigentümerin eines mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks. Im Zuge der Auseinandersetzung hatte ein Miterbe die Teilungsversteigerung beantragt. Im Zwangsversteigerungsverfahren erhielten zwei Miterben (Kläger) nach Abgabe des Meistgebots den Zuschlag und erfüllten damit den Grunderwerbsteuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG. Drei Wochen später übte die Vorkaufsberechtigte ihr Vorkaufsrecht aus. Mit notariellem Vertrag traten die beiden Kläger einen Monat später sämtliche Ansprüche aus der Abgabe des Meistgebots und dem Zuschlagsbeschluss an die Vorkaufsberechtigte ab.

Das FA lehnte den Antrag der Kläger auf Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 16 GrEStG ab. Nach Ansicht des FG München sind bei Ausübung eines dinglichen Vorkaufsrechts die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG (Festsetzungshindernis) jedoch erfüllt (Urt. v. 29.1.2025 – 4 K 632/24). Der BFH habe beim Vorkaufsrecht bei einem Erbteilskauf Ausnahmen vom Grundsatz der Personenidentität zugelassen; diese Grundsätze seien auf die nachträgliche Ausübung eines im Zeitpunkt des Meistgebots bestehenden (und bestehenbleibenden) dinglichen Vorkaufsrechts übertragbar.

Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. II R 16/25 anhängig.

Veröffentlichung DStR-aktuell, DStR 32/2025, S. VIII