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Grundsätzlich kann eine doppelte Haushaltsführung nur vorliegen, wenn der Steuerpflichtige am Ort seines Lebensmittelpunkts einen eigenen Hausstand führt. Dies erfordert u.a. eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG).
Bei einem Ein-Personen-Haushalt kommt es nach Ansicht des BFH auf die finanzielle Beteiligung nicht an (Urt. v. 29.4.2025 – VI R 12/23). Denn die Kosten der Lebensführung eines Ein-Personen-Haushalts würden denknotwendig von dieser Person getragen. Das Merkmal der finanziellen Beteiligung sei nur bei einem Mehrpersonenhaushalt von Bedeutung.
Woher der Steuerpflichtige die erforderlichen Mittel habe (eigene Einkünfte, BAföG, Darlehen, elterliche Unterhaltsleistungen, familiäre Geldgeschenke), hält der BFH für unerheblich. Denn die eigene Lebensführung könne sowohl durch eigene als auch durch fremde Mittel bestritten werden.
Der vom BFH angesprochene „Ein-Personen-Haushalt“ setzt in jedem Fall voraus, dass der Steuerpflichtige am Ort seines Lebensmittelpunkts einen „eigenen Hausstand“ führt. Im Streitfall lebte der Kläger (Tätigkeit als Werkstudent, studentische Hilfskraft, wissenschaftlicher Mitarbeiter) in seinem Heimatort (Lebensmittelpunkt) im Obergeschoss des elterlichen Einfamilienhauses. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts wurde das Obergeschoss ausschließlich vom Kläger bewohnt, während die Eltern ausschließlich das Erdgeschoss nutzten. Der Kläger habe seinen Haushalt in der abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften zuließen. Damit liegt nach Ansicht des BFH ein eigener Hausstand vor.