Anteiliges Abzugsverbot – Bestimmung der Beteiligungsquote nach § 3c Abs. 2 S. 2 EStG
Im Streitfall war die Anwendung von § 3c Abs. 2 S. 2 EStG auf eine Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung streitig. An der Klägerin, einer KG, war die T SE & Co. KG als Kommanditistin beteiligt, an der wiederum vier natürliche Personen als Kommanditisten mit je 25 % beteiligt waren. Die Klägerin war gewerblich tätig und hielt in ihrem Betriebsvermögen eine 100 %-ige Beteiligung an der V-GmbH, der sie ein Gesellschafterdarlehen gewährt hatte. Im Streitjahr 2015 nahm sie hierfür eine Teilwertabschreibung vor.
Das FA unterwarf die Teilwertabschreibung dem anteiligen Abzugsverbot nach § 3c Abs. 2 S. 2 iVm § 3 Nr. 40 Buchst. a S. 1 EStG. Die Klägerin sei zu 100 % und damit zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital der Darlehensnehmerin beteiligt. Nach Ansicht der Klägerin ist für die Frage, ob eine schädliche Beteiligung iSd § 3c Abs. 2 S. 2 EStG vorliegt, nicht auf die Klägerin als Personengesellschaft abzustellen, sondern auf die an ihr mittelbar über die T SE & Co. KG beteiligten natürlichen Personen. Diese mittelbar über die Klägerin beteiligten Gesellschafter seien nicht zu mehr als 25 % an der Darlehensnehmerin beteiligt. Damit sei § 3c Abs. 2 S. 2 EStG auch nicht anwendbar.
Das FG Münster gibt der Klägerin Recht (Urt. v. 28.1.2025 – 2 K 3123/21 F). Die für die Anwendung des Teilabzugsverbots bei Abschreibungen von Darlehen an Tochter-Kapitalgesellschaften maßgebliche Beteiligungsquote iSv § 3c Abs. 2 S. 2 EStG beziehe sich nicht auf die darlehensgewährende Personengesellschaft (Klägerin), sondern auf die dahinterstehenden natürlichen Personen.
Das Revisionsverfahren war beim BFH unter dem Az. IV R 6/25 anhängig. Die Revision wurde jedoch zwischenzeitlich zurückgenommen.
Veröffentlichung DStR-aktuell, DStR 30/2025, S. VI