Gemischte Schenkung – Abzinsung bei Grundstücksübertragung gegen aufschiebend bedingte Rentenlast?
Wird ein Grundstück im Wege einer gemischten Schenkung gegen eine lebenslange monatliche Rente, die zunächst an einen Dritten und nach dessen Tod an die Grundstücksveräußerin zu zahlen ist, übertragen, so ist bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung (Tod des Dritten) die aufschiebend bedingte Rentenlast der Grundstückserwerberin für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft (hier: Kaufvertrag) und dem Bedingungseintritt (hier: Tod des Dritten) nach Ansicht des FG München nicht abzuzinsen (Urt. v. 2.1.2025 – 4 K 680/23; Anschluss an BFH v. 15.7.2021 – II R 26/19, BStBl. 2023 II S. 66, DStRE 2022, 33).
Damit widerspricht das FG den GLE v. 4.1.2023 (BStBl. 2023 I S. 172, BeckRS 2023, 389). Die Finanzverwaltung hält weiterhin an der Abzinsung einer aufschiebend bedingten Last für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt fest.
Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. II R 9/25 anhängig.
Veröffentlichung DStR-aktuell, DStR 19/2025, S. VIII