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Der BFH hat entschieden, dass die Aufwendungen für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gesondert als Werbungskosten geltend gemacht werden können (Urt. v. 20.11.2025 – VI R 4/23). Sie gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat angesetzt werden können. Denn sie fallen nach Ansicht des BFH nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes an.
Zu beachten ist aber, dass Anmietung eines Stellplatzes notwendig sein muss. Eine solche Notwendigkeit hat der BFH im Streitfall aufgrund der in Hamburg angespannten Parksituation bejaht. Unerheblich ist, ob das Vorhalten eines Pkw am Beschäftigungsort beruflich erforderlich ist.
Der BFH hält es im Übrigen auch für unerheblich, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder in einem separaten Mietvertrag, ggf. auch von verschiedenen Vermietern angemietet wird. Das Gericht widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben v. 25.11.2020, Rz. 108).