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Neues Jahr, neue Regeln

23. Dezember 2020/in Mandantenrundschreiben

Auch wenn das Jahr 2020 ein besonderes war und viele Dinge anders als gewohnt gelaufen sind, gibt es auch heuer wieder ein Jahressteuergesetz und damit wieder ein paar steuerrechtliche Änderungen. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten, aber wir möchten schon vorab die wichtigsten Punkte vorstellen. Auch dieses Gesetz steht im Zeichen der Corona-Pandemie. Folgende Änderungen sind geplant:

  1. Homeoffice-Pauschale

Das Arbeiten von zu Hause aus soll in Pandemiezeiten unterstützt werden – und zwar unabhängig vom Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers. Die Pauschale beträgt 5 € pro Tag im Homeoffice, höchstens aber 600 € im Jahr (dh für max. 120 Tage Homeoffice). Kann der Arbeitnehmer ein häusliches Arbeitszimmer nachweisen, kann er wie gewohnt weiterhin die Werbungskosten dafür geltend machen; hier greift die Pauschale nicht, so dass sich hier auch nichts ändert.

Einen Wermutstropfen gibt es aber: Die Homeoffice-Pauschale wird in die sog. Werbungskostenpauschale eingerechnet und soll nicht zusätzlich gewährt werden. Diese Werbungskostenpauschale iHv derzeit 1.000 € wird bei Arbeitnehmern automatisch bei der Steuerberechnung abgezogen und soll typische Werbungskosten – wie zB Fahrtkosten oder Weiterbildungen – abdecken. Wenn höhere Werbungskosten nachgewiesen werden, etwa weil die Fahrtkosten sehr hoch sind, kann der Arbeitnehmer den höheren Betrag steuermindernd geltend machen.

Die Homeoffice-Pauschale gibt es nur für die Jahre 2020 und 2021. Wie es danach weitergeht, bleibt abzuwarten.

  1. Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld weiterhin steuerfrei

Bis Ende 2021 wird die Regelung des § 3 Nr. 28a EStG verlängert, wonach Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben. Die Steuerfreiheit war im Zuge der Corona-Pandemie eingeführt worden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden. Die Steuerfreiheit wird jetzt im bestehenden Umfang auf die Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres 2021 ausgedehnt.

  1. Besteuerung von Mieteinnahmen

Bisher kann der Vermieter Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften nur dann steuerlich geltend machen, wenn die Miete mindestens 60 % der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt jetzt auf 50 %. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen die Miete erhöhen. Die neue Grenze soll erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gelten.

  1. Erhöhung der Übungsleiterpauschale/Ehrenamtspauschale

Ab 2021 soll die Übungsleiterpauschale von derzeit 2.400 € auf 3.000 € erhöht werden und die Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 €. Bis zur jeweiligen Höhe sind die Einnahmen steuerfrei.

  1. Vereinfachter Spendennachweis

Bis zu einem Betrag von 300 € (derzeit 200 €) wird ein vereinfachter Spendennachweis möglich. Bis zu dieser Höhe ist dann kein förmlicher Spendennachweis erforderlich, sondern es reicht zB der Kontoausauszug der Bank als Nachweis aus. Die neue Obergrenze gilt ab 2021.

Hinweis: Wurde die Spende an bestimmte Organisationen geleistet, um von Corona Betroffenen zu helfen, gilt der vereinfachte Spendennachweis ohne betragsmäßige Begrenzung (s.a. BMF-Schreiben vom 9.4.2020). Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, muss im Einzelfall geklärt werden.

  1. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

In unserer Mandantenmitteilung vom 29.6.2020 haben wir darüber berichtet, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.008 € erhöht wurde. Ursprünglich war die Erhöhung auf 2020 und 2021 befristet. Diese Befristung wird jetzt aufgehoben, so dass der erhöhte Entlastungsbetrag auch ab 2022 weiterhin gilt.

  1. Erhöhung der steuerfreien Sachbezugsgrenze

Ab 2022 wird die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten von 44 € auf 50 € erhöht.

  1. Mehr Zeit für Zahlung des steuerfreien Corona-Bonus

Wie Sie bereits wissen, ist der aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Bonus bis zur Höhe von 1.500 € steuerfrei. Die Steuerbefreiung war bisher bis 31.12.2020 befristet, dh der Corona-Bonus konnte nur bis 31.12.2020 steuerfrei ausbezahlt werden. Diese Frist wird nun bis 30.6.2021 verlängert. Damit kann zB auch im Januar 2021 noch ein (Teil-)Betrag steuerfrei ausgezahlt werden. Aber Achtung! Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass der Corona-Bonus im ersten Halbjahr 2021 noch einmal iHv 1.500 € steuerfrei gewährt werden kann. Es bleibt dabei, dass der Bonus nur insgesamt einmal bis zur Höhe von 1.500 € steuerfrei bleibt. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung dieser steuerfreien Zusatzleistung wurde gestreckt!

  1. Änderungen bei der Anrechnung von Verlusten aus Termingeschäften

Die bisherige Verrechnungsbeschränkung iHv 10.000 € wird auf 20.000 € angehoben.

  1. Weitere Änderungen außerhalb des JStG 2020
  • Ab 2021 steigt das Kindergeld um 15 € pro Monat. Es beträgt damit für das erste und zweite Kind jeweils 219 €, für das dritte Kind 225 € und ab dem vierten Kind 250 € pro Monat. Der Kinderfreibetrag steigt von 5.172 € auf 5.460 €.
  • Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um 288 € auf 2.928 € angehoben (je Elternteil: 1.464 €).
  • Der steuerliche Grundfreibetrag beträgt für 2021 9.744 € und für 2022 9.984 €.
  • Ab 2021 werden die Behinderten-Pauschbeträge Bei einem Grad der Behinderung von 100 beträgt dann zB der Pauschbetrag 2.840 €. Der Pauschbetrag wird bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (statt bisher 25) gewährt. Neu eingeführt wird eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale. Über diese Fahrkostenpauschale hinaus können dann keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten mehr als außergewöhnliche Belastung steuermindern geltend gemacht werden.
  • Ab 2021 wird auch der Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 auf 1.800 € erhöht. Außerdem wird ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 €) und 3 (1.100 €) neu eingeführt.
  1. Änderungen des Umsatzsteuersatzes

Abschließend möchten wir Sie noch daran erinnern, dass ab dem 1.1.2021 wieder die „alten“ Umsatzsteuersätze gelten. Der Regelsteuersatz beträgt dann wieder 19 % und der ermäßigte Steuersatz 7 %.

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