Sind Trauerreden Kunst?
Eine Trauer- und Hochzeitsrednerin übt keine künstlerische Tätigkeit aus. Damit unterliegen ihre Umsätze dem Regelsteuersatz von 19 %.
Mit diesem Ergebnis schließt sich das Finanzgericht Baden-Württemberg der Auffassung der Finanzverwaltung an. Danach stellt die Tätigkeit eines Hochzeits- oder Trauerredners grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit dar. Nur in Ausnahmefällen könne dies der Fall sein. Dazu müssten die Reden aber von einer eigenschöpferischen Leistung geprägt sein, in der die besondere Gestaltungskraft des Redners zum Ausdruck komme. Gegen eine solche künstlerische Tätigkeit spreche grundsätzlich, dass die Reden in der Regel auf eine schablonenartige Wiederholung anhand eines Redegerüstes beschränkt seien.
Im Streitfall war die Klägerin nach ihrem theologischen und philosophischen Studium selbständig als Trauerrednerin, Gestalterin von Hochzeitsfeiern und Begrüßungsfeiern für Neugeborene tätig. Während des Klageverfahrens machte sie detaillierte Angaben zu ihrer Vorgehensweise. Sie legte Redetexte und Links zu Videos mit ihren Trauerreden vor. In der mündlichen Verhandlung trug sie sogar auszugsweise eine Trauerrede vor. Aber es half alles nichts – sie muss ihrer Umsätze weiterhin mit 19 % und nicht wie gewünscht mit 7 % versteuern.