Solidaritätszuschlag 2020 und 2021 nicht verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof hält den Solidaritätszuschlag in den Jahren 2020 und 2021 nicht für verfassungswidrig (Urteil vom 17.1.2023 – IX R 15/20). Ob damit das letzte Wort gesprochen ist, bleibt abzuwarten. Möglicherweise legen die Kläger Verfassungsbeschwerde ein – in diesem Fall muss dann das Bundesverfassungsgericht endgültig entscheiden.

Hintergrund: Der Solidaritätszuschlag wird bis einschließlich 2020 von jedem Steuerpflichtigen erhoben, wenn seine Einkommensteuer mehr als 972 Euro jährlich beträgt. Bei einer Zusammenveranlagung liegt die Grenze bei 1.944 Euro jährlich.

Ab 2021 wird diese Grenze auf 16.956 Euro bzw. 33.912 Euro jährlich erhöht. Oberhalb dieser Freibetragsgrenze gibt es die sog. Milderungszone: Hier wird der Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz von 5,5 % herangeführt. Im Ergebnis werden ab 2021 dann nur rd. 10 % der Steuerpflichtigen zu dieser Ergänzungsabgabe herangezogen.

Wichtiger Hinweis: Die Erhebung des Solidaritätszuschlags für Kapitalerträge und für die Körperschaftsteuer bleibt unverändert. Ebenso unverändert bleibt der Solidaritätszuschlag bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer. Hier gibt es weder eine Freibetragsgrenze noch eine Milderungszone.

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