Steuerfreiheit für Corona-Bonus

Die Corona-Pandemie und die damit verbundenen finanziellen Hilfen haben viele steuerliche Fragen mit sich gebracht. Das Bundesministerium für Finanzen hat dazu einige Neuigkeiten veröffentlicht.

  1. Zweifelsfragen zur Homeoffice-Pauschale

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu verschiedenen Zweifelsfragen bei der Anwendung der sog. Homeoffice-Pauschale sowie zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der Corona-Pandemie Stellung genommen. Das entsprechende Schreiben finden Sie hier.

Hintergrund: Die Homeoffice-Pauschale iHv 5 € pro Tag gibt es für die Jahre 2020 und 2021. Sie ist begrenzt auf 600 € und gilt als Teil der Werbungskostenpauschale. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis 1.250 € abziehbar, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, können entsprechende Aufwendungen in voller Höhe abgezogen werden. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2020 stellt sich derzeit die Frage, ob nun die Homeoffice-Pauschale oder die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

In diesem Zusammenhang weist das BMF auf folgendes hin:

  • Dokumentation zeitlicher Abläufe

Aufgrund der besonderen Situation (insbes. der nicht absehbaren Entwicklung) ist davon auszugehen, dass zeitliche Abläufe nicht lückenlos dokumentiert worden sind. Für die Glaubhaftmachung der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer/Homeoffice reichen schlüssige Angaben des Arbeitnehmers grundsätzlich aus. Inwieweit Nachweise für die Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers vorgelegt werden müssen oder ob eine Schlüssigkeitsprüfung, z.B. anhand bereits vorhandener Angaben aus dem Vorjahr, ausreicht, wird das Finanzamt im Einzelfall im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung entscheiden.

  • Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale kann auch dann geltend gemacht werden, wenn beim Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im Homeoffice muss auch nicht der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit liegen.

Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telefon-/Internetkosten sind durch die Homeoffice-Pauschale nicht abgegolten und können daher zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Folgende Aufwendungen sind mit der Homeoffice-Pauschale abgegolten und können nicht mehr zusätzlich geltend gemacht werden: Miete, Gebäude-AfA, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, Sonderabschreibungen, Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind, Wasser- und Energiekosten, Reinigungskosten, Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen, Renovierungskosten.

Wenn Monats-/Jahrestickets für zunächst beabsichtigte Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte (z.B. ins Büro) erworben wurden und die Fahrten aufgrund tatsächlicher Tätigkeit in der häuslichen Wohnung nicht durchgeführt wurden, sind die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel als tatsächliche Kosten neben der Homeoffice-Pauschale abziehbar. Die Aufwendungen für die Zeitfahrkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben hat, er die Zeitfahrkarte dann aber aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwenden kann. Die Aufwendungen sind nicht auf einzelne Arbeitstage aufzuteilen. Die Homeoffice-Pauschale kann daneben aber zusätzlich nur für diejenigen Tage angesetzt werden kann, an denen der Steuerpflichtige ausschließlich im Homeoffice gearbeitet hat.

  • Häusliches Arbeitszimmer

Um die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen zu können, darf beim Arbeitgeber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Die Voraussetzung „kein anderer Arbeitsplatz“ liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Vermeidung von Kontakten mit Kollegen) zu Hause gearbeitet hat. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige die Entscheidung über sein Tätigwerden im Homeoffice ohne ausdrückliche (schriftliche) Anweisung des Arbeitgebers getroffen hat und er dabei der Empfehlung der Bundesregierung oder der Länder gefolgt ist.

Für die Zeit der pandemiebedingten Ausübung bestimmter Tätigkeiten in der Wohnung (1.3.2020 bis 31.12.2021) ist davon auszugehen, dass zu Hause grundsätzlich qualitativ gleichwertige Arbeiten wie am bisherigen Arbeitsplatz ausgeübt wurden, sodass bei quantitativ überwiegender Tätigkeit der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit in der Wohnung angenommen werden kann. Erbringt also der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit während der Corona-Pandemie unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit zeitlich überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer, befindet sich dort der Mittelpunkt seiner Tätigkeit – damit kann er die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in vollem Umfang als Werbungskosten abziehen.

Die zeitliche Prüfung ist für einen zusammenhängenden Zeitraum als Durchschnittsregelung vorzunehmen, z.B. für die Zeit im ersten Lockdown oder insgesamt seit Beginn der Pandemie. Bei Änderung im Betriebsablauf und/oder der Arbeitsorganisation (z.B. bei zeitweiliger Kurzarbeit o.ä.) kann der Arbeitnehmer einen anderen Zeitraum heranziehen.

  1. Nachweis des Corona-Bonus

Das BMF hat die FAQ zu Corona (Steuern) aktualisiert (Stand 6.7.2021). U.a. gibt es Erleichterungen zum Nachweis des Corona-Bonus von 1.500 €.

Zum Nachweis der Voraussetzungen führt das BMF unter Punkt VIII. 3 der FAQ folgendes aus: „Für die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder anderen Vereinbarungen bzw. Erklärungen erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nummer 11a EStG eingehalten werden.

Neu ist hier die Formulierung „oder anderen Vereinbarungen bzw. Erklärungen“. Einzelheiten zu diesen „anderen Vereinbarungen und Erklärungen“ ergeben sich aus Punkt VIII. 18 der FAQ. Danach können ähnliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Beispiel Tarifverträge oder gesonderte Betriebsvereinbarungen sein. Als Erklärungen des Arbeitgebers werden z.B. individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege anerkannt, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind.

  1. Corona-Sonderregelung in der KSK

Für Zeit vom 23.7.2021 bis 31.12.2021 wurde die Zuverdienstgrenze beim Einkommen aus künstlerischer/nicht publizistischer selbständiger Nebentätigkeit auf 1.300 € erhöht. Bis zu dieser Grenze wird der Zuverdienst erhöht, ohne dass der Versicherungsschutz in der KSK entfällt. Der Versicherungsschutz endet innerhalb dieses Zeitraums also erst dann, wenn die selbständige nicht künstlerische Tätigkeit in einem Umfang ausgeübt wird, der die Zuverdienstgrenze von 1.300 € monatlich übersteigt.

Wer nach dem 22.7.2021 eine solche nicht künstlerische/nicht publizistische selbständige Nebentätigkeit aufgenommen hat, muss die KSK darüber informieren.

Wer bereits ab dem 1.1.2020 oder später aufgrund eines Nebeneinkommens von mehr als 5.400 € jährlich durch Bescheid in der KSK in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei wurde, erhält von der KSK ggf. eine Abfrage zum voraussichtlichen Arbeitseinkommen aus der Nebentätigkeit. Denn hier kommt u.U. aufgrund der befristet erhöhten Zuverdienstgrenze eine Wiederfeststellung der Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 23.7.2021 in Betracht.