Vorsteuerabzug – Pkw-Vermietung im Ehegatten-Vorschaltmodell
Das sog. Ehegatten-Vorschaltmodell bei der Pkw-Vermietung dient dazu, einen ansonsten ausgeschlossenen Vorsteuerabzug zu generieren. Hier ein vereinfachtes Beispiel, wie das Modell funktioniert: Der Ehegatte A ist Arzt und damit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der andere Ehegatte B erwirbt einen Pkw und überlässt ihn dem A gegen Entgelt zur Nutzung (langfristig im Rahmen eines marktüblichen Leasingvertrags). B optiert zur Regelbesteuerung und erzielt umsatzsteuerpflichtige Einkünfte. Das eröffnet ihm die Möglichkeit, die Vorsteuer aus der Anschaffung des Pkws geltend zu machen.
Der Bundesfinanzhof hat diese Gestaltung jetzt abgesegnet (Urt. v. 29.9.2022 – V R 29/20). Entgegen der Ansicht des Finanzamts, das den Vorsteuerabzug versagt hatte, sei der Vermietungs-Ehegatte B als Unternehmer tätig. Eine missbräuchliche Gestaltung, die grundsätzlich den Vorsteuerabzug ausschließen würde, liege ebenfalls nicht vor. Denn B habe den Pkw aus eigenen Mitteln angeschafft und damit das für die Selbständigkeit charakteristische Unternehmerrisiko getragen.
Der Vermietungs-Ehegatte B kann damit im Streitfall die gesamte Vorsteuer im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung geltend machen. Da er den Pkw tatsächlich auch privat genutzt hat (wie in einer Ehe üblich), muss er auf diese Privatnutzung aber als sog. unentgeltliche Wertabgabe zusätzlich Umsatzsteuer zahlen.
Hinweis: Mit dem Ehegatten-Vorschaltmodell kann unter Umständen auch die Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden bei gleichzeitiger Geltendmachung von Betriebsausgaben. Das Modell ist zudem nicht auf die Vermietung eines Pkw begrenzt, sondern es kann wohl auch für andere Wirtschaftsgüter genutzt werden. Die Vor- und Nachteile einer solchen Gestaltung sollten aber im Einzelfall sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Außerdem sind entsprechende vertragliche Gestaltungen erforderlich.
Haben Sie Fragen zum Ehegatten-Vorschaltmodell bei der Pkw-Vermietung? Wir helfen Ihnen gerne weiter.