Arbeitszimmer

Umzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers – Umzugskosten können nicht steuerlich geltend gemacht werden

Nach Ansicht des BFH (Urt. v. 5.2.2025 – VI R 3/23) können die Kosten für den Umzug in eine größere Wohnung nicht als Werbungskosten steuermindernd angesetzt werden, wenn es Ziel des Umzugs war, ein zweites Arbeitszimmer einrichten zu können. Denn die Wahl der Wohnung sei Privatsache.

Im Streitfall war ein Ehepaar im Mai 2020 in eine größere Wohnung in derselben Stadt gezogen. Aufgrund der Corona-Pandemie mussten beide von zu Hause arbeiten, hatten jedoch nur ein Arbeitszimmer. In der neuen Wohnung richteten sie zwei Arbeitszimmer ein. Das Finanzamt erkannte zwar die Aufwendungen für die beiden Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an, nicht aber die Umzugskosten. Das FG Hamburg (Urt. v. 23.2.2023 – 5 K 190/22) sah in dem Umzug eine berufliche Veranlassung und gewährte den Werbungskostenabzug (siehe dazu unseren Beitrag vom 10.7.2023 auf unserer Homepage unter der Rubrik „Aktuelles“).

Der BFH hat nun die Entscheidung des FG Hamburg aufgehoben und bestätigt die Auffassung des Finanzamts. Die Wohnung sei maßgeblicher Teil des privaten Lebensbereichs. Die Umzugskosten zählten daher zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG).

Der BFH erkennt zwar an, dass sich die Arbeitswelt erheblich gewandelt hat. Allerdings ändere auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und sog. Remote-Arbeit (ortsunabhängiges/mobiles Arbeiten) nichts daran, dass der Wunsch, im privaten Lebensbereich in einem (häuslichen) Arbeitszimmer zu arbeiten, nicht allein auf objektiven beruflichen Kriterien, sondern in erster Linie auf privaten Motiven und Vorlieben beruhe.  Dies gelte auch dann, wenn der Steuerpflichtige über keinen anderen Arbeitsplatz verfüge oder er Familie und Beruf besser vereinbaren wolle.