- 1 Abs. 3 GrEStG – Beteiligung am Gesellschaftskapital auch bei unmittelbarer Beteiligung an grundbesitzender Personengesellschaft maßgeblich
Nach Ansicht des FG Münster ist beim Tatbestandsmerkmal „Anteile der Gesellschaft“ iSd § 1 Abs. 3 GrEStG auch bei der unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft auf die vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht auf sachenrechtliche Mitberechtigung am Gesamthandsvermögen abzustellen (Urt. v. 16.1.2025 – 8 K 2751/21 F). Das FG wendet sich damit auch bei der unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft von der Pro-Kopf-Betrachtung der BFH-Rechtsprechung ab. Für diese Fallgestaltung hat der BFH bislang seine Pro-Kopf-Rechtsprechung noch nicht ausdrücklich aufgegeben, dies aber in einem obiter dictum angedeutet. Die Finanzverwaltung wendet sie in den Fällen der unmittelbaren Beteiligung weiterhin an (GLE v. 5.3.2024, Rn. 12).
Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. II R 5/25 anhängig.
Veröffentlichung DStR-aktuell, DStR 32/2025, S. VIII