Keine verfassungsrechtlichen Zweifel am Flächen/Wohnlagemodell des Hamburgischen GrStG

Das FG Hamburg hat die Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen GrStG vom 24.8.2021 sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht bejaht (Urt. v. 13.11.2024 – 3 K 176/23). Hamburg wendet nicht das Bundesmodell an, sondern hat ein eigenes Modell (sog. Wohnlagemodell) entwickelt. Die Grundsteuer B für Wohngebäude wird hier anhand der Grundstücksgröße, der Gebäudefläche und der Wohnlage ermittelt. Um welche Wohnlage es sich handelt, kann man dem Wohnlagenverzeichnis für Hamburg entnehmen.

Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. II R 15/25 anhängig.

Veröffentlichung DStR-aktuell, DStR 31/2025, S. VI