Nach § 7b Abs. 1 S. 1 EStG kann der Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen, wenn er eine neue Mietwohnung baut. Im Streitfall ging es um die Frage, ob eine „neue, bisher nicht vorhandene“ Wohnung iSv § 7b Abs. 2 Nr. 1 Hs. 1 EStG errichtet wird, wenn die alte Wohnung abgerissen und anschließen wieder Wohnraum errichtet wird.

Die Kläger waren Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses. Sie ließen im Streitjahr 2020 das sanierungsbedürftige, aber noch bewohnbare Gebäude abreißen und errichteten ein neues Einfamilienhaus, das anschließend wieder vermietet wurde. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht versagten die Sonderabschreibung, da kein neuer Wohnraum geschaffen, sondern bereits bestehender Wohnraum ersetzt worden sei.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 12.8.2025 – IX R 24/24) liegt eine „neue, bisher nicht vorhandene“ Wohnung nur dann vor, wenn im Vergleich zum vorherigen Zustand ein zusätzlicher Wohnungsbestand geschaffen wird. Der Neubau einer Wohnung nach Abriss der alten Wohnung erfülle diese Voraussetzung nicht. Im Ergebnis konnten die Kläger damit keine Sonderabschreibung nach § 7b EStG geltend machen.

Praxishinweis: Im Streitfall wurde anstelle des alten Einfamilienhauses ein neues Einfamilienhaus gebaut. Was wäre aber, wenn die Kläger stattdessen ein Mehrfamilienhaus gebaut und dadurch eine neue Wohnfläche (für eine zweite Familie) geschaffen hätten? Ob in einem solchen Fall die Sonderabschreibung zu gewähren ist, ist derzeit noch nicht geklärt. Fraglich ist auch, ob die gesamte Wohnfläche der neuen Wohneinheit begünstigt wäre oder nur insoweit, als die Wohnfläche insgesamt vergrößert wurde.