Im Streitfall vermietete die Klägerin, eine grundbesitzende GmbH, ein Einkaufszentrum an gewerbliche Mieter. Zuvor hatte sie die Betriebsvorrichtungen auf eine Schwestergesellschaft übertragen und eine verdeckte Vermietungstreuhand (Verwaltung der Betriebsvorrichtungen für die Schwestergesellschaft in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung) vereinbart. Das FG Berlin-Brandenburg versagt die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, da die Klägerin infolge der Treuhandabrede nicht mehr ausschließlich eigene, sondern auch fremde Gegenstände verwalte. Die fremdnützige Vermietungstreuhand stelle auch keine unschädliche Nebentätigkeit dar. Nach Auffassung des FG liegt im Streitfall trotz Vereinbarung einer Treuhand ohne Entgelt angesichts der vertraglichen Regelungen eine entgeltliche Treuhand vor. Das FG lässt jedoch ausdrücklich offen, ob es sich dem in der mündlichen Verhandlung diskutierten Urteil des FG Baden-Württemberg v. 28.3.2023 – 6 K 878/22 (Rev. eingelegt, BFH III R 23/23, BeckRS 2023, 25420, DStRK 2024, 81) anschließt. Nach Ansicht des FG Baden-Württemberg kommt es bei der erweiterten Kürzung auf eine Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der Tätigkeit nicht an.

FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 8.7.2025 – 6 K 6040/22, Rev. eingelegt, BFH III R 27/25

Veröffentlichung DStR-aktuell, DStR 46/2025, S. VIII