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Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GbR, in den Jahren 2013 und 2015 zwei Gebäude erworben, die zuvor als Hotel genutzt worden waren. Sie vermietete beide Gebäude für zehn Jahre an die Bezirksregierung zur Nutzung als Asylbewerberunterkunft. Die Klägerin holte ein Gutachten ein, wonach die Restnutzungsdauer jeweils auf zehn Jahre zu schätzen war (AfA-Satz iHv 10 %). Das FG München setzt in Übereinstimmung mit dem FA die gesetzlich vorgesehenen 2 % an, da die Klägerin eine kürzere Nutzungsdauer nicht nachgewiesen habe. Nach dem vom FG eingeholten Gutachten sei es nicht auszuschließen, dass die Bezirksregierung auch nach Ablauf des Mietvertrags noch Interesse an einer Verlängerung habe. Eine Vermietung könne aus Sicht der Klägerin auch zu wirtschaftlich sinnvollen Bedingungen erfolgen. Das Objekt 1 sei im Übrigen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits für weitere zehn Jahre vermietet worden. Das Objekt 2 könne außerdem nach Ende des Mietvertrags als Hotel genutzt werden. In seinem Urteil setzt sich das FG ausführlich mit den zahlreichen Einwendungen der Klägerin auseinander.
FG München, Urt. v. 10.4.2025 – 10 K 1531/21, NZB eingelegt, BFH IV B 21/25
Veröffentlichung DStR-aktuell, DStR 48/2025, S. VI