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Anforderungen an die Stundung von Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG

Anforderungen an die Stundung von Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat das FG Berlin-Brandenburg ausführlich zu den Voraussetzungen einer Stundung von Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG idF vor dem 1.1.2025 Stellung genommen (Beschl. v. 26.3.2025 – 14 V 14157/24). Im Streitfall hatte die Antragstellerin KG-Anteile geerbt; die KG war Eigentümerin mehrerer Wohnhäuser und einiger Gewerbeeinheiten, die vermietet waren. Das FA setzte rd. 950.000 EUR Erbschaftsteuer fest.

Die Antragstellerin stellte einen Antrag auf zinslose Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG: Das Vermögen bestehe fast ausschließlich aus begünstigtem Vermögen iSd § 13d Abs. 3 ErbStG in Form von Immobilien, die zu Wohnzwecken vermietet würden.

Eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG ist nach Ansicht des FG ausgeschlossen, wenn der Erwerber die auf das nach § 13d Abs. 3 ErbStG begünstigte Vermögen entfallende Erbschaftsteuer entweder aus dem – neben dem begünstigten Vermögen – weiteren erworbenen Vermögen oder aus seinem vorhandenen eigenen Vermögen aufbringen kann. Neben eigenen Mitteln und neben sonstigem erworbenem Vermögen müsse der Erwerber auch solche Mittel einsetzen, die er durch die Aufnahme von Darlehen zu marktüblichen Bedingungen bei einer Bank erlangen könne. Eine Darlehensaufnahme außerhalb des regulären Kapitalmarktes, etwa bei Verwandten oder bei einem „Kredithai“, könne nicht gefordert werden. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Erwerber weder über eigenes Vermögen verfüge noch eine (ausreichende) Kreditfinanzierung erlangen könne, obliege dem Erwerber. Zwar seien an den Nachweis fehlender Fremdfinanzierungsmöglichkeiten keine überzogenen Anforderungen zu stellen; die bloße Behauptung des Erwerbers würden jedoch nicht ausreichen. Im Ergebnis lehnt das FG eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG ab, ebenso eine Stundung nach § 222 AO.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Veröffentlichung DStR-aktuell, DStR 27/2025, S. VII

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