BEA-Verfahren ab 2023 für alle Arbeitgeber verpflichtend

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es ab 2023 einige Änderungen gibt, die Sie als Arbeitgeber beachten sollten.

1. BEA-Verfahren ab 2023 verpflichtend

Ab dem 1.1.2023 gibt es für Arbeitgeber eine wichtige Änderung. Denn ab diesem Zeitpunkt können Sie folgende Bescheinigungen nur noch digital und nicht mehr in Papierform an die Agentur für Arbeit übermitteln:

    • Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III
    • EU-Arbeitsbescheinigung nach § 312a SGB III
    • Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III

Die digitale Übermittlung erfolgt mit dem BEA-Verfahren. BEA steht für „Bescheinigungen elektronisch annehmen“. Das BEA-Verfahren läuft schon seit 2014, bislang aber nur auf freiwilliger Basis. Das ändert sich ab 2023. Alle Unternehmen, unabhängig von Größe und Branche, müssen die Bescheinigungen dann online übermitteln.

Ausnahme: Für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31.12.2022 enden, kann der Arbeitgeber die Bescheinigungen noch in Papierform oder digitaler Form einreichen. Das gilt auch für zu bescheinigende Nebeneinkommen für 2022.

Eine weitere Änderung ergibt sich hinsichtlich der Widerspruchs- und Informationsrechte der Arbeitnehmer. Arbeitgeber, die das BEA-Verfahren bisher schon genutzt haben, mussten bisher von ihren Arbeitnehmern die Einwilligung zur Übermittlung der Daten einholen. Ab 2023 braucht der Arbeitgeber weder die Einwilligung seiner Arbeitnehmer noch muss er die Arbeitnehmer über die elektronische Übermittlung der Daten informieren. Die Arbeitnehmer erhalten einen Ausdruck der übermittelten Daten dann direkt von der Bundesagentur für Arbeit.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit.

2. Neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung für 2023

Ab 1.1.2023 gelten folgende Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung:

West

Ost

Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche KV

4.987,50 € monatlich / 59.850 € jährlich

Versicherungspflichtgrenze gesetzliche KV

5.550 € monatlich / 66.600 € jährlich

Beitragsbemessungsgrenze allgemeine RV

7.300 € mtl.

7.100 € mtl.

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche RV

8.950 € mtl.

8.700 € mtl.

Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung

7.300 € mtl.

7.100 € mtl.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2022 in der RV

43.142 € jährlich

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

3.395 € mtl.

3.290 € mtl.

Der Bundesrat muss der Verordnung über die Sozialversicherungsgrößen 2023 noch zustimmen (vss. am 25.11.2022), bevor die neuen Werte am 1.1.2023 in Kraft treten können.

Hinweis zur gesetzlichen KV: Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Mit Anhebung dieser Grenze kann es dazu kommen, dass ein Beschäftigter, der bislang privat versichert war, ab 2023 gesetzlich versichert ist. Dies sollte rechtzeitig abgeklärt werden, um einen doppelten Versicherungsbeitrag zu vermeiden.