• Leistungen
  • Kooperationen
  • Mandanten
  • Aktuelles
  • Team
  • Karriere
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü

Elektronische Kassen – Meldepflicht bis 31.7.2025 beachten

Unternehmen, die elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (sog. TSE-Kassen) nutzen, müssen diese seit 2025 beim zuständigen Finanzamt melden. Die Meldung muss bis spätestens 31.7.2025 erfolgen.

Zum Hintergrund: Zur Vermeidung von Steuerhinterziehung verschafft sich die Finanzverwaltung einen Überblick über die genutzten Kassensysteme der einzelnen Steuerpflichtigen. Ziel ist es, elektronische Aufzeichnungssysteme vor nachträglichen Datenmanipulationen zu schützen. Dazu hatte der Gesetzgeber bereits vor einiger Zeit die Vorschrift des § 146a AO eingeführt und das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ (sog. Kassengesetz) erlassen. Das damit einhergehende elektronische Meldeverfahren wurde aber erst 2025 bereitgestellt. Das bedeutet, dass Sie als Unternehmer jetzt unter Umständen tätig werden müssen.

Damit Sie sich einen Überblick über die Thematik verschaffen können, haben wir die wichtigsten Einzelheiten für Sie zusammengestellt.

Wer ist von der Meldepflicht betroffen?

Die Meldepflicht gilt für alle Steuerpflichtigen, die elektronische Aufzeichnungssysteme zur Erfassung steuerpflichtiger Geschäftsvorfälle („elektronische Registrierkassen“) nutzen. Darunter können etwa auch Ärzte oder Physiotherapeuten fallen, wenn sie meldepflichtige Systeme nutzen (z.B. Softwarelösungen für Bareinnahmen). Betroffen sind z.B. auch Handwerker, die ein integriertes Kassentool für Bareinnahmen nutzen, das zertifizierungspflichtig ist – unabhängig davon, ob ein TSE-Zertifikat eingerichtet ist. Und auch Kleinunternehmer sind von der Meldepflicht betroffen.

Welche Systeme sind betroffen?

Zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen gehören insbesondere (beispielhafte Aufzählung):

  • elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen inkl. der Tablet-/App-Kassen-Systeme
  • sonstige elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion (z.B. Wiegesysteme mit Kassenfunktion, Barverkaufsmodule, Kanzlei-Software, Laptop des Apothekers mit Anbindung an Kassensystem im Offizin, elektronische Kassenbücher bei Soforteingabe der einzelnen Geschäftsvorfälle)
  • EU-Taxameter
  • Wegstreckenzähler

Nicht betroffen sind folgende Systeme (beispielhafte Aufzählung):

  • Ladepunkte für Elektro- und Hybridfahrzeuge
  • Elektronische Buchhaltungssysteme
  • Waren- und Dienstleistungsautomaten

Daneben gibt es eine Reihe von Sonderfällen. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Meldepflicht besteht. Dazu zählen (beispielhafte Aufzählung):

  • Verbundsysteme ohne Kassenfunktion (z.B. Schankanlage Gastronomie)
  • „Vorrats“-Systeme
  • Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme (meldepflichtig, außer sie wurden vor dem 1.7.2025 wieder abgeschafft)
  • Demo-Systeme zu Schulungszwecken
  • Elektronische Aufzeichnungssysteme mit TSE-Befreiung
  • Mobile Endgeräte (wenn selbst Teil eines Aufzeichnungssystems und nicht bloß Eingabegerät)
  • Ersatzkassen, die angeschafft, aber nicht in aktiver Verwendung sind (Meldepflicht ab Installation, nicht ab Inbetriebnahme)

Hinweis: Alte Registrierkassen ohne zertifizierte Sicherheitseinrichtung dürfen bereits seit 1.1.2023 nicht mehr verwendet werden. Nutzt der Steuerpflichtige sie trotzdem noch, löst dies ebenfalls eine Meldepflicht aus. In der Praxis führt das zu folgendem Problem: Die Meldung kann nur ordnungsgemäß erstellt werden, wenn das elektronische Aufzeichnungssystem an eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung angebunden ist bzw. eine solche erworben wurde. Mit der Meldung erhält das Finanzamt jetzt Kenntnis von der Benutzung alter elektronischer Kassen ohne Zertifizierung!

Ist auch das Datev Unternehmen Online Kassenbuch (sog. DUO-Kassenbuch) betroffen?

Das DUO-Kassenbuch ist zertifizierungspflichtig, müsste also mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung versehen sein. Eine solche Zertifizierung darf die Datev aber nicht vornehmen. Damit kann das DUO-Kassenbuch nicht weiter als Kasse verwendet werden. Eine Eingabe zu Buchhaltungszwecken ist aber weiterhin möglich.

Welche Meldefristen gelten für elektronische Aufzeichnungssysteme?

Anschaffung vor dem 1.7.2025 – Meldung bis 31.7.2025

Anschaffung ab dem 1.7.2025 – Meldung innerhalb eines Monats nach Anschaffung

Außerbetriebsetzung ab dem 1.7.2025 – Meldung innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme (setzt die vorherige Meldung der Anschaffung voraus)

Keine Meldung ist abzugeben, wenn das elektronische Aufzeichnungssystem vor dem 1.7.2025 außer Betrieb gesetzt wurde und im Betrieb auch nicht mehr vorgehalten wird.

Für EU-Taxameter („Ermittlung von Fahrpreisen in Taxis“) und Wegstreckenzähler („Kilometerzähler am Tacho“) gelten einige Besonderheiten. Diese können wir gerne im Einzelfall erläutern.

Auf welchem Weg muss die Meldung erfolgen?

Die Mitteilung muss zwingend elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Die Übermittlung kann entweder über das Programm „Mein ELSTER“ erfolgen oder über kompatible (eigene oder Drittanbieter) Software über die Schnittstelle ELSTER Rich Client (ERiC; Kassensystemanbieter).

Zur Abgabe des ELSTER-Formulars ist ein Benutzerkonto erforderlich. Der Steuerpflichtige kann dann entweder das Formular direkt ausfüllen oder eine XML-Datei hochladen.

Nutzen Sie bei der Datev das Modul „Mein Fiskal“? Dann können Sie die Meldung auch über dieses Modul abgeben. Ein ELSTER-Zertifikat ist dafür nicht erforderlich. Pro Übermittlung entstehen Kosten von rd. 10 Euro.

Papierhafte Meldungen sind nach derzeitiger Auffassung des Bundesfinanzministeriums wirkungslos!

Was muss im Einzelnen gemeldet werden?

Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name des Steuerpflichtigen und Anschrift
  • Steuernummer bzw. Wirtschaftsidentifikationsnummer (falls Eintrag schon möglich)
  • unter Umständen Bezeichnung der Betriebsstätte
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems und Nennung der handelsüblichen Software

– Seriennummer

– Hersteller

– Modell

– Datum der Anschaffung und der Inbetriebnahme

– unter Umständen Datum der Außerbetriebnahme

  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung

– Seriennummer

– BSI-Zertifizierungs-ID

– Inbetriebnahme bzw. Aktivierung

– Art und Bauform

Für die Eingaben sind teilweise Pull-Down-Menüs vorgesehen, aus denen der Steuerpflichtige eine Auswahl treffen kann. Teilweise sind auch Freitextfelder zur Schilderung des Sachverhalts vorgesehen.

Eine Ausfüllanleitung des Bundesfinanzministeriums (Stand 2.12.2024) finden Sie hier. Diese Anleitung dient nur zur Vorbereitung für die Erfassung der meldepflichtigen Daten. Die Mitteilung selbst muss ausschließlich auf dem oben dargestellten elektronischen Weg erfolgen. Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass die Ausfüllanleitung in den nächsten Wochen noch angepasst und geändert wird.

Wie muss die Meldung bei mehreren Betriebsstätten erfolgen?

Jedes elektronische Aufzeichnungssystem darf nur einer einzigen Betriebsstätte zugeordnet werden. Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsstätten, muss er für jede einzelne Betriebsstätte eine Meldung übermitteln. Nutzt eine Betriebsstätte mehrere meldepflichtige Aufzeichnungssysteme, müssen diese alle in einer einheitlichen Meldung für diese Betriebsstätte angegeben werden. Wird ein- und dasselbe Aufzeichnungssystem von mehreren Betriebsstätten genutzt, muss der Steuerpflichtige dieses einer Betriebsstätte zuordnen (z.B. Ort der Geschäftsleitung, überwiegende Nutzung u.ä.).

Wer ist bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft meldepflichtig?

Hier ist die (juristische) Person unter ihrer Steuernummer meldepflichtig, die das elektronische Aufzeichnungssystem nutzt. Eine Organschaft hat auf die Mitteilungspflicht damit keine Auswirkungen.

Wer darf die Meldung übermitteln?

Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige zur Meldung verpflichtet. Dies gilt auch für ausländische Unternehmer mit einer inländischen Betriebsstätte. Seine Mitteilungspflicht kann er durch seinen gesetzlichen Vertreter (z.B. Geschäftsführer) oder durch eine bevollmächtigte Person (z.B. Steuerberater) erfüllen.

Was sind die Folgen einer fehlenden Meldung?

Nach derzeitiger Rechtslage stellt es (noch) keine Ordnungswidrigkeit dar, wenn die Meldung nicht, verspätet oder falsch erfolgt. Es können aber Zwangsgelder festgesetzt werden. Außerdem erhöht eine Nichtmeldung das Risiko einer Kassen-Nachschau.

Weitere Vorgehensweise

In einem ersten Schritt sollten Sie prüfen, ob Sie bzw. Ihr Unternehmen elektronische Kassensysteme verwenden, die anmeldepflichtig sind. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an ihren IT-Dienstleister bzw. an den Kassenanbieter.

In einem zweiten Schritt melden Sie die entsprechenden Kassensysteme bis spätestens 31.7.2025 an. Bei Bedarf können Sie auch uns mit der Meldung beauftragen. In diesem Fall setzen Sie sich bitte zeitnah mit Ihrem Sachbearbeiter in Verbindung. Die bei uns anfallenden Tätigkeiten werden wir dann mit einer Zeitgebühr abrechnen.

Wenn Sie noch Fragen haben, dann können wir diese gerne in einem persönlichen Gespräch klären. Wir werden dann im Einzelfall entscheiden, was zu tun ist.

Im Übrigen finden Sie weitere Einzelheiten zu dem Themengebiet in den FAQs des Bundesfinanzministeriums (Stand 2.4.2025).

Eintrag teilen
  • Teilen auf WhatsApp
  • Teilen auf LinkedIn
  • Per E-Mail teilen

Kategorien

  • Aktuelles (109)
  • Aus unserer Kanzlei (2)
  • Corona-Pandemie (17)
  • Mandantenrundschreiben (46)
  • Rechtsprechungsradar (27)

Aktuelles

  • Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim – Begriff des Grundstücks 18. September 2026
  • Besteuerung von Überstundenvergütungen nach dem DBA-Luxemburg 11. September 2026
  • Kindergeld – Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine erstmalige Berufsausbildung 26. August 2026
  • Keine Pflicht zur Übermittlung einer E-Bilanz für die atypisch stille Gesellschaft nach Art einer Personengesellschaft 21. August 2026

Menü

  • Start
  • Team
  • Karriere
  • Mandanten
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz und Haftung

Kontakt

Akanthus GmbH
Wirtschaftsprüfung | Steuern | Recht
Herzog-Heinrich-Straße 8
80336 München

Tel.: +49 89 54 54 77 0
Fax: +49 89 54 54 77 22
E-Mail: info@akanthus-wpg.de

Niederlassung Augsburg:
Klinkerberg 4
86152 Augsburg

Über Akanthus

Akanthus ist eine Kanzlei auf dem Gebiet der Wirtschaftsprüfung sowie der Steuerberatung und Rechtsberatung. Der Mittelstand steht bei uns im Fokus. Wir schätzen einen engen, persönlichen Kontakt und arbeiten auf Augenhöhe mit unseren Mandanten zusammen.

Ausbildungsplatz gesucht?

Link to: Nachlaufende Betriebsausgaben bei steuerfreier PV-Anlage abzugsfähig – oder doch nicht? Link to: Nachlaufende Betriebsausgaben bei steuerfreier PV-Anlage abzugsfähig – oder doch nicht? Nachlaufende Betriebsausgaben bei steuerfreier PV-Anlage abzugsfähig – oder...PV-Anlage Link to: Grunderwerbsteuer bei zeitgleichem Abschluss eines Grundstückskaufvertrags und eines Vertrags über aufschiebend bedingte Anteilsübertragung Link to: Grunderwerbsteuer bei zeitgleichem Abschluss eines Grundstückskaufvertrags und eines Vertrags über aufschiebend bedingte Anteilsübertragung Grunderwerbsteuer bei zeitgleichem Abschluss eines Grundstückskaufvertrags...
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen

Diese Seite nutzt Website Tracking-Technologien von Dritten, um ihre Dienste anzubieten, stetig zu verbessern und Werbung entsprechend der Interessen der Nutzer anzuzeigen. Ich bin damit einverstanden und kann meine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder ändern.

MehrAblehnenAkzeptieren

Cookie- und Datenschutzeinstellungen



Wie wir Cookies verwenden

Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Websites besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Website anpassen.

Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Websites und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

Notwendige Website Cookies

Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen zur Verfügung zu stellen.

Da diese Cookies für die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen unbedingt erforderlich sind, hat die Ablehnung Auswirkungen auf die Funktionsweise unserer Webseite. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Sie werden jedoch immer aufgefordert, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten. Um zu vermeiden, dass Sie immer wieder nach Cookies gefragt werden, erlauben Sie uns bitte, einen Cookie für Ihre Einstellungen zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder andere Cookies zulassen, um unsere Dienste vollumfänglich nutzen zu können. Wenn Sie Cookies ablehnen, werden alle gesetzten Cookies auf unserer Domain entfernt.

Wir stellen Ihnen eine Liste der von Ihrem Computer auf unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung. Aus Sicherheitsgründen können wie Ihnen keine Cookies anzeigen, die von anderen Domains gespeichert werden. Diese können Sie in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers einsehen.

Google Analytics Cookies

Diese Cookies sammeln Informationen, die uns - teilweise zusammengefasst - dabei helfen zu verstehen, wie unsere Webseite genutzt wird und wie effektiv unsere Marketing-Maßnahmen sind. Auch können wir mit den Erkenntnissen aus diesen Cookies unsere Anwendungen anpassen, um Ihre Nutzererfahrung auf unserer Webseite zu verbessern.

Wenn Sie nicht wollen, dass wir Ihren Besuch auf unserer Seite verfolgen können Sie dies hier in Ihrem Browser blockieren:

Andere externe Dienste

Wir nutzen auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten von Ihnen speichern, können Sie diese hier deaktivieren. Bitte beachten Sie, dass eine Deaktivierung dieser Cookies die Funktionalität und das Aussehen unserer Webseite erheblich beeinträchtigen kann. Die Änderungen werden nach einem Neuladen der Seite wirksam.

Google Webfont Einstellungen:

Google Maps Einstellungen:

Google reCaptcha Einstellungen:

Vimeo und YouTube Einstellungen:

Andere Cookies

Die folgenden Cookies werden ebenfalls gebraucht - Sie können auswählen, ob Sie diesen zustimmen möchten:

Datenschutzrichtlinie

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail in unseren Datenschutzrichtlinie nachlesen.

Impressum
Alle akzeptierenEingestellte akzeptierenAblehnen