Rentenversicherungsbeiträge für Krankengeld nicht abziehbar

Beiträge zur Rentenversicherung können in der Regel als Sonderausgaben abgezogen werden. Das gilt aber nicht für die Pflichtbeiträge, die auf das Krankengeld entfallen. So hat das FG Köln vor Kurzem entschieden (Urt. v. 25.5.2023 – 11 K 1306/20).

Im Streitfall bezog Frau A neben ihrem Arbeitslohn auch Krankengeld. Vom Krankengeld wurden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einbehalten und abgeführt. Das Finanzamt behandelte das Krankengeld als steuerfrei, unterwarf es aber dem sog. Progressionsvorbehalt (einschließlich der Rentenversicherungsbeiträge). Dies führte zu einer Erhöhung der Einkommensteuer. Eine steuermindernde Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge unterblieb.

Frau A begehrte den Abzug der Rentenversicherungsbeiträge – entweder als Sonderausgaben oder hilfsweise im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Beides lehnt das Gericht ab. Ob Frau A gegen das Urteil Revision eingelegt hat, ist noch nicht bekannt.

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