Keine Steuerermäßigung bei Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe

Für ein Hausnotrufsystem, das im Notfall nur den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt, kann keine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden (BFH-Urteil v. 15.2.2023 – VI R 7/21). Im Streitfall zahlte die 80-jährige Klägerin, die in ihrer eigenen Wohnung lebte, für ein solches Notrufsystem 288 € pro Jahr. Nicht gebucht hatte sie den Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse sowie die Pflege- und Grundversorgung. Die 288 € machte sie als außergewöhnliche Belastung geltend.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35a Abs. 4 S. 1 EStG, so die Richter, sind Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden. Insoweit kommt es darauf an, wo die Leistung tatsächlich ausgeführt wird. Im Streitfall bestand die wesentliche Dienstleistung in der Bearbeitung eines eingehenden Notrufs. Sowie der Verständigung von Kontaktpersonen per Telefon in der Notrufzentrale – und damit außerhalb des Haushalts. Mangels Haushaltsbezugs scheide eine außergewöhnliche Belastung aus. Die Vorinstanz hatte die Steuerermäßigung noch gewährt.

Die Fallgestaltung, die die Richter hier entschieden, ist abzugrenzen von einem Notrufsystem in einer Seniorenresidenz. Wenn der Notruf über einen sog. Piepser unmittelbar an die Pflegekraft erfolgt, die dann anschließend die erforderliche Soforthilfe übernimmt, können die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

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