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Die Schenkung von Betriebsvermögen ist nach § 13a ErbStG steuerbegünstigt. Der Beschenkte muss den Gewerbebetrieb oder den Gesellschaftsanteil jedoch mindestens fünf Jahre weiterführen (sog. Behaltensfrist), sonst fällt die Steuerbegünstigung rückwirkend weg. Das FG Münster hat sich mit der Frage befasst, wie diese Behaltensfrist zu berechnen ist (Urt. v 12.12.2025 – 3 K 695/24 Erb).
Nach Ansicht des FG Münster kommt es für das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung iSv § 13a Abs. 6 ErbStG nicht auf das schuldrechtliche, sondern auf das dingliche Rechtsgeschäft bzw. auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an. Zwar habe die Klägerin (Beschenkte) innerhalb der Behaltensfrist einen Kaufvertrag über den Gesellschaftsanteil abgeschlossen. Ihre Beteiligung habe aber noch länger bestanden, denn die Abtretung sei erst nach Ablauf der Behaltensfrist erfolgt. Für eine Veräußerung iSd § 13a ErbStG müsse neben einer rechtlich geschützten Erwerbsposition auch das Mitunternehmerrisiko und die Mitunternehmerinitiative vollständig übergehen.
Das Finanzamt hat beim BFH die Revision eingelegt (Az. II R 1/26).