Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim bei dreijähriger Renovierung?

Grundsätzlich ist das ererbte Familienheim von der Erbschaftsteuer befreit, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Wichtig ist, dass der Erbe innerhalb von sechs Monaten entscheidet, ob er einziehen will. Er muss entsprechende Renovierungsarbeiten durchführen und dann auch tatsächlich einziehen. Die Rechtsprechung wendet diesen Sechs-Monats-Zeitraum sehr rigide an und in vielen Fällen versagt die Steuerbefreiung.

Im Streitfall gewährt das Finanzgericht Münster im zweiten Rechtszug die Steuerbefreiung, obwohl die Kläger das Haus drei Jahre lang renoviert hatten. In ersten Rechtszug hatte es die Steuerbefreiung noch versagt. Die Kläger legten dagegen Revision ein – mit Erfolg. Der Bundesfinanzhof war der Ansicht, dass das Finanzgericht zu strenge Maßstäbe angelegt hat.  Deswegen verwies er die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Dieses Mal ging das Verfahren zugunsten der Kläger aus und zwar mit folgender Begründung: Im Oktober 2013 habe der Kläger die Doppelhaushälfte seines Vaters geerbt und sich kurze Zeit danach zur Selbstnutzung entschieden (die andere Doppelhaushälfte hatte er schon bewohnt). Mit Besichtigung durch den Bauunternehmer im Dezember 2013 sei der Entschluss nach außen dokumentiert worden. Bereits Anfang 2014 beauftragte der Kläger den Bauunternehmer.

Aufwendungen aus Januar 2014 für die Netzwerktechnik und die Hausanschlüsse bzw. aus April 2014 für die Heizungsanlage belegten, dass der Kläger bereits kurze Zeit nach der Erbschaft mit der Umsetzung seiner Absicht zur Selbstnutzung begonnen hatte. Ebenso der Durchbruch im Kellergeschoss mit einer Verbindungstür im Mai 2014 belegten seinen Entschluss, die Doppelhaushälften künftig als eine einheitliche Wohnung zu nutzen.

Die Gründe für die verzögerte Selbstnutzung (erst ab August 2016) hatte der Kläger hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Der Bauunternehmer konnte mit den Arbeiten witterungsbedingt und aufgrund der engen Auftragslage erst im April 2014 beginnen. Zum anderen war der Keller durchfeuchtet und musste erst trocknen, bevor weitergearbeitet werden konnte.

Haben Sie Fragen zum Thema Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim? Wir helfen Ihnen gerne weiter.