Keine ermäßigte Besteuerung von Corona-Hilfen

Im Streitfall hatte der Kläger Soforthilfe, Überbrückungshilfe I und die sog. November-/Dezemberhilfe erhalten. Das Finanzamt unterwarf die Corona-Hilfen der tariflichen Einkommensteuer, während der Kläger eine ermäßigte Besteuerung als außerordentliche Einkünfte erklärt hatte. Er hatte sich darauf berufen, dass er mit Zahlung der Corona-Hilfen im Streitjahr 2020 einen höheren Gewinn erzielt habe als bei normalem Verlauf der Dinge.

Das Finanzgericht Münster (Urt. v. 26.4.2023 – 13 K 425/22 E) gibt dem Finanzamt Recht und lehnt eine ermäßigte Besteuerung ab. Die Tatsache, dass der Kläger durch die Corona-Hilfen letztlich im Jahr 2020 einen höheren Gewinn erzielt hatte als bei normalem Ablauf der Dinge, hält es für unerheblich. Soweit sich der Kläger mit seiner Argumentation auf die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bezieht, nach der eine Vergleichsrechnung vorgenommen werden konnte, betrachtet das Gericht die Betriebseinnahmen. Im Jahr 2020 lagen die Betriebseinnahmen selbst unter Berücksichtigung der Corona-Hilfen unterhalb des Niveaus der Vorjahre. Die Tatsache, dass der Gewinn höher als in den Vorjahren sei, belege im Ergebnis nur die überhöhte Bemessung der Corona-Hilfen. Dies führe aber nicht zu außerordentlichen Einkünften.

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