Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ keine außergewöhnlichen Belastungen
Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster (Urt. v. 27.4.2023 – 1 K 759/21 E) können die Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Das gilt sowohl für das Essen selbst als auch für die Lieferkosten. Die Revision hat das Gericht nicht zugelassen.
Kosten für die Verpflegung gehören grundsätzlich zu den üblichen Aufwendungen für die Lebensführung und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe sie anfallen. Dies gilt auch bei krankheitsbedingten höheren Verpflegungsaufwendungen. So hat der Bundesfinanzhof bei einer Diätverpflegung bereits entschieden, dass die Aufwendungen dafür keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts umso mehr für „normale“ Verpflegung und damit auch für „Essen auf Rädern“.
Auch die Lieferkosten wirken sich nicht steuermindernd aus. Denn die Inanspruchnahme von Essens-Lieferdiensten sei mittlerweile in der gesamten Bevölkerung weit verbreitet und damit nicht mehr außergewöhnlich, sondern Teil der allgemeinen Lebensführung. Im Übrigen sei die Zubereitung von Mahlzeiten als Verrichtung des täglichen Lebens bereits vom sog. Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 1 S. 1 EStG (im Streitfall hatten beide Eheleute einen Grad der Behinderung von 100 mit Merkzeichen G) abgegolten.
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