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Der Freibetrag für Schenkungen von Eltern an ihr Kind liegt bei 400.000 Euro innerhalb von zehn Jahren. „Übliche Gelegenheitsgeschenke“, etwa zum Geburtstag, sind schenkungsteuerfrei und zählen nicht mit. Das FG Rheinland-Pfalz hat nun konkretisiert, wann ein solches „übliches Gelegenheitsgeschenk“ vorliegt (Urt. v. 4.12.2025 – 4 K 1564/24).
Der Kläger hatte von seinem Vater seit März 2006 mehrfach Geldschenkungen erhalten. Die einzelnen Beträge lagen zwischen 10.000 Euro und 100.000 Euro. Die Gesamtsumme belief sich an Ostern 2015 auf 450.000 Euro und damit über dem Schenkungsteuerfreibetrag von 400.000 Euro innerhalb von zehn Jahren. Der Vater erzielte jährlich Einkünfte zwischen 1,7 Mio. und 3,7 Mio. Euro. Sein Vermögen belief sich auf rd. 30 Mio. Euro.
Zu Ostern 2015 bekam der Kläger weitere 20.000 Euro von seinem Vater geschenkt. Für diesen (und für andere Beträge) machte der Kläger geltend, dass es sich hierbei um ein übliches Gelegenheitsgeschenk handle und deshalb steuerfrei sei.
Das FG Rheinland-Pfalz sieht dies anders. Es stellt klar, dass sich die Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise oder den Vermögensverhältnissen von Schenker und Beschenktem richtet. Vielmehr komme es aus die allgemeine Verkehrsanschauung und damit auf die Auffassung breiter Bevölkerungskreise an. Im Ergebnis sieht das Gericht die Schenkung eines Geldbetrags iHv 20.000 Euro zu Ostern als nicht mehr übliches Gelegenheitsgeschenk an. Damit sei es steuerpflichtig.
Ob der Kläger gegen das Urteil Revision eingelegt hat, ist derzeit nicht bekannt.