Nach Ansicht des FG Düsseldorf übt ein Tätowierer, der seine individuell für den jeweiligen Kunden bestimmten Motive in einem kreativen Gestaltungsprozess entwirft und dessen Werken kein über den ästhetischen Genuss hinausgehender Nützlichkeitswert zukommt, ungeachtet seiner Auftrags- oder Weisungsgebundenheit eine nicht dem Bereich der Gebrauchskunst, sondern dem der zweckfreien Kunst zuzuordnende Tätigkeit und damit eine künstlerische Tätigkeit aus. Selbst wenn man mit dem FA von Gebrauchskunst ausgehe, komme man zum gleichen Ergebnis. Denn eine derartige freie, im Ausgangspunkt nur auf stichwortartigen Vorgaben beruhende Entwicklung der Motive könne auch eine eigenschöpferische, eine gewisse Gestaltungshöhe erreichende Leistung darstellen, wie sie zusätzlich für eine künstlerische Tätigkeit im Bereich der Gebrauchskunst zu fordern sei.

FG Düsseldorf, Urt. v. 18.2.2025 – 4 K 1875/23 G,AO, rkr.

Veröffentlichung DStR-aktuell, DStR 37/2025, S. VII