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Bei den von der Besteuerung ausgenommenen Gegenständen des täglichen Gebrauchs iSv § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG muss es sich bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotential aufweisen, so das FG Sachsen. In Anschluss an die BFH-Rechtsprechung sei dabei eine tägliche Nutzung nicht erforderlich; der Gegenstand müsse aber zur regelmäßigen oder zumindest mehrmaligen Nutzung geeignet sein. Nach Ansicht des FG stellt ein Wohnmobil einen solchen Gegenstand des täglichen Gebrauchs dar. Das FG hält es dabei für unerheblich, dass das Wohnmobil angesichts seines sehr hohen Kaufpreises iHv 384.425 EUR einen Luxusgegenstand darstellt. Der BFH hat zwischenzeitlich die Revision zugelassen.
FG Sachsen, Urt. v. 20.12.2024 – 5 K 960/24, Rev. eingelegt, BFH IX R 4/25
Veröffentlichung DStR-aktuell, DStR 45/2025, S. VI