GrStG des Landes Baden-Württemberg nicht verfassungswidrig
Das FG Baden-Württemberg hält das GrStG Baden-Württemberg und damit das modifizierte Bodenwertmodell, wie es vom Land Baden-Württemberg für die Grundsteuer B angewandt wird, für verfassungsgemäß (Urt. v. 11.6.2024 – 8 K 1582/23). Nach dem GrStG Baden-Württemberg wird der Grundsteuerwert durch Multiplikation der Fläche von Grund und Boden mit dem jeweiligen Bodenrichtwert ermittelt; aufstehende Gebäude werden dabei nicht berücksichtigt. Der Grundsteuerwert wird sodann mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Das Produkt stellt den Grundsteuermessbetrag dar; dieser ist Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer durch die jeweilige Gemeinde (Hebesatz x Messbetrag). Im Streitfall hatte das FG diverse verfassungsrechtliche Einwände der Klägerin gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts für ihr Zweifamilienhaus zu prüfen.
Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. II R 26/24 anhängig.
Veröffentlichung DStR-aktuell, DStR 20/2025, S. X