Grunderwerbsteuer bei zeitgleichem Abschluss eines Grundstückskaufvertrags und eines Vertrags über aufschiebend bedingte Anteilsübertragung
Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG ist nach Ansicht des FG Baden-Württemberg erfüllt, wenn der aufschiebend bedingte Erwerb des unmittelbaren Anteils an einer KG erst nach dem Erwerb des Grundstücks durch die KG erfolgt (Urt. v. 26.4.2024 – 5 K 2540/23). Eine – die Verwirklichung des Tatbestandes des § 1 Abs. 2a GrEStG ausschließende – Beurteilung des Streitfalls nach Grundsätzen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise komme nicht in Betracht. Bei einer unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes komme es allein auf den zivilrechtlich wirksamen Übergang eines Mitgliedschaftsrechts einschließlich der anteiligen sachenrechtlichen Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen an. Stehe die Abtretung des Gesellschaftsanteils unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Käufers als Kommanditist ins Handelsregister, sei die Abtretung erst mit Bedingungseintritt zivilrechtlich wirksam.
Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, zeitgleich mit dem Abtretungsvertrag einen Grundstückskaufvertrag abgeschlossen, der bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterlag. Mit Änderung des zivilrechtlich erst später wirksamen Gesellschafterbestandes fiel zum zweiten Mal Grunderwerbsteuer an. Der Steuerbefreiungstatbestand des § 1 Abs. 6 GrEStG greift nach Ansicht des FG hier nicht, da die Vorschrift bereits nach ihrem Wortlaut nicht auf § 1 Abs. 2a GrEStG anwendbar sei. Mangels Regelungslücke scheide auch eine analoge Anwendung aus.
Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. II R 20/24 anhängig.
Veröffentlichung DStR-aktuell, DStR 18/2025, S. IX