Keine begünstigte Handwerkerleistung für Straßenausbau

Nimmt der Steuerpflichtige Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in seinem Haushalt in Anspruch, kann er 20 % seiner Aufwendungen (bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 €) von der Einkommensteuer abziehen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Erschließungskosten für den Ausbau einer Straße nicht darunterfallen und damit nicht steuerbegünstigt sind.

Hintergrund: Die Kläger wohnten in ihrem eigenen Haus an einer unbefestigten Standstraße. Die Gemeinde ließ die Straße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten. Für die Kläger bedeutete das Kosten von rd. 3.000 €. In ihrer Einkommensteuererklärung 2015 machten sie 1.500 € (geschätzter Lohnkostenanteil ohne Material) als Handwerkerleistungen geltend. Finanzamt und Gericht lehnen dies übereinstimmend ab.

Das Problem: Die Handwerkerleistung muss „in einem Haushalt“ ausgeführt werden. Die Grenzen des Haushalts werden zwar nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es muss sich aber um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Die Arbeiten an der Straße hält das oberste Gericht nicht für grundstücksbezogen und damit auch nicht für haushaltsbezogen. Ein (teilweiser) Abzug der Straßenerschließungsbeiträge bei der Einkommensteuer scheidet damit aus.