Nach § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG liegt eine Schenkung des einlegenden Gesellschafters an die Mitgesellschafter vor, wenn deren Geschäftsanteile durch die Einlage im Wert steigen und sie dafür keine Gegenleistung erbringen müssen. Bislang ungeklärt ist die Frage, ob eine Schenkung an die Mitgesellschafter auch dann vorliegt, wenn die disquotale Einlage des Gesellschafters diesem über eine personenbezogene Kapitalrücklage bei der GmbH persönlich zugeordnet ist.

Im Streitfall sah die Satzung der GmbH ursprünglich eine Gewinnverteilung nach der Beteiligungsquote vor. Im Jahr 2014 wurde die Satzung geändert; seitdem erfolgte die Gewinnverteilung nach dem finanziellen Beitrag der einzelnen Gesellschafter zu einzelnen Investitionen der GmbH. Die nachfolgenden disquotalen Einlagen der Gesellschafter wurden personenbezogen in die Kapitalrücklage der GmbH eingestellt. Für die Einlagen 2018 und 2019 wurde ausdrücklich vereinbart, dass bei Ausschüttung oder Liquidation der entsprechende Teil der Kapitalrücklage ausschließlich dem einlegenden Gesellschafter zustehe.

Sowohl das Finanzamt als auch das FG Nürnberg sahen in den disquotalen Einlagen eine Schenkung iSv § 7 Abs. 8 ErbStG. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren äußert nun der BFH ernstliche Zweifel an dieser Rechtsauffassung (Beschl. v. 6.6.2025 – II B 43/24). Denn die personenbezogene Zuordnung der jeweiligen disquotalen Einlage spreche gegen eine damit verbundene Wertsteigerung der Anteile der Mitgesellschafter.

Die personenbezogene Zuordnung der Kapitalrücklage ergebe sich einerseits aus den Gesellschafterbeschlüssen, andererseits aus den festgestellten Jahresabschlüssen. Nach vorläufiger Einschätzung der obersten Richter könne die gesellschafterbezogene Zuordnung der Kapitalrücklage nicht nur durch Satzung vereinbart werden, sondern auch durch schuldrechtliche Vereinbarungen. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus R E 7.5 Abs. 11 S. 13 ErbStR 2019 – von dieser Verwaltungsanweisung dürfe das Finanzamt nicht ohne ausreichenden Grund abweichen.

Hinweis für die Praxis: Die endgültige Entscheidung über die aufgeworfenen Fragen kann der BFH erst im Hauptsacheverfahren treffen. Bis dahin können sich die Steuerpflichtigen aber auf den AdV-Beschluss berufen. Entsprechende Schenkungsteuerbescheide sollten bis zum endgültigen Urteil des BFH durch Rechtsmittel offengehalten werden.