Mehr Kinderkrankengeld

Jenseits der Wirtschaftshilfen sehen der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung auch für 2021 steuerliche Erleichterungen vor, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie weiter abzufedern. Aus unserer Sicht sind vor allem folgende Themen praxisrelevant:

  1. Sonderregelungen für Kinderkrankengeld

Wie Sie wahrscheinlich bereits aus den Medien erfahren haben, wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld in der Corona-Pandemie ausgeweitet. Demnach erhalten für 2021

  • Elternpaare pro Elternteil und Kind 20 Tage (statt bisher 10 Tage)
  • Alleinerziehende pro Kind 40 Tage (bisher 20 Tage)

Paare und Alleinerziehende mit zwei Kindern können in 2021 maximal 80 Tage beantragen, bei mehr als zwei Kindern maximal 90 Tage.

Mit der Sonderregelung für 2021 erhalten die Eltern Kinderkrankengeld, wenn eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich ist. Dass ist z.B. dann der Fall, wenn

  • Schulen oder Kitas geschlossen sind oder
  • das Kind in Quarantäne muss oder
  • die Präsenzpflicht aufgehoben ist oder
  • die Eltern dazu aufgefordert werden, ihr Kind zu Hause zu betreuen (z.B. zur Kontaktvermeidung).

Alle weiteren Voraussetzungen, die auch beim Kinderkrankgeld für ein krankes Kind gelten, müssen ebenfalls erfüllt sein:

  • Antragsteller und sein Kind sind gesetzlich krankenversichert
  • das Kind ist noch nicht 12 Jahre alt
  • Antragsteller kann wegen der häuslichen Betreuung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen
  • Antragsteller hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung
  • keine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind betreuen

Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettogehalts. Dabei darf es aber 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze 2021 in der Krankenversicherung und damit 112,88 € pro Tag nicht übersteigen.

Die Regelung soll rückwirkend zum 5.1.2021 in Kraft treten, d.h. das Kinderkrankengeld kann bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits ab dem 5.1.2021 über die Krankenkassen beantragt werden.

Manche Krankenkassen haben bereits die entsprechenden Antragsformulare auf ihrer Homepage bereitgestellt. Ein Nachweis der geschlossenen Einrichtung ist in der Regel nicht erforderlich.

  1. Verlängerung von Verfahrenserleichterungen

Bereits im Frühjahr 2020 hat die Finanzverwaltung mit Verweis auf die Corona-Pandemie Stundungs- und Vollstreckungserleichterungen sowie Erleichterungen zur Anpassung von Vorauszahlungen gewährt. Diese Erleichterungen wurden jetzt verlängert (BMF-Schrb. v. 22.12.2020). Danach gilt:

  • Steuerpflichtige können bis zum 31.3.2021 vereinfachte Anträge auf Stundung von bereits festgesetzten Steuern stellen, die bis zum 31.3.2021 fällig werden. Die vereinfachte Stundungsregelung betrifft die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.6.2021 zu gewähren. Über diese Frist hinaus können sog. Anschlussstundungen mit dauernden Ratenzahlungen bis zum 31.12.2021 beantragt werden. Stundungszinsen wird das Finanzamt in der Regel nicht erheben.

Stundungen von Steuern, die nach dem 31.3.2021 fällig werden, und Ratenzahlungen, die über den 31.12.2021 hinausgehen, sind von den Erleichterungen nicht erfasst. Sie können aber bei Bedarf nach den allgemeinen Grundsätzen und Nachweispflichten bei Stundungen beantragt werden.

  • Vollstreckungsaufschub für Steuern, die bis zum 31.3.2021 fällig werden, wird auf Antrag bis zum 30.6.2021 gewährt. Dies gilt für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 werden grundsätzlich erlassen. Wird eine angemessene Ratenzahlung vereinbart, kann der Vollstreckungsaufschub sogar bis 31.12.2021 verlängert werden, ohne dass Säumniszuschläge entstehen.
  • Wenn absehbar ist, dass aufgrund sinkender Umsätze die Gewinne durch die Corona-Krise deutlich geringer ausfallen als bislang angenommen, können die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 angepasst werden. Außerdem kann der Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen 2021 herabgesetzt werden. Der entsprechende vereinfachte Antrag muss bis 31.12.2021 gestellt werden. Bei Antragstellung ist kurz zu erläutern, warum Sie unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen der Corona-Krise wirtschaftlich negativ betroffen sind. Steigen die Einkünfte im laufenden Jahr wider Erwarten, sollte dies dem Finanzamt mitgeteilt und die Vorauszahlungen angepasst werden. Sonst kann es unter Umständen zu einer hohen Abschlusszahlung kommen.
  • Die Finanzämter sollen bis zum 31.12.2021 bei Steuerpflichtigen, die unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen der Corona-Krise negativ betroffen sind, von der

Festsetzung nachträglicher Vorauszahlungen für die Vorjahre absehen. Ein gesonderter Antrag ist hierfür in der Regel nicht erforderlich.

  1. Besteuerung von Corona-Unterstützungsleistungen

 Unterstützungsleistungen wie etwa die Soforthilfe oder die Überbrückungshilfen stellen steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Um die Besteuerung angesichts der Vielzahl von Fällen sicherstellen zu können, wurden zwei Maßnahmen ergriffen. Zum einen müssen die Bewilligungsstellen die Auszahlungen nach Maßgabe des § 93c AO bis zum 30.4.2021 an die Finanzverwaltung melden. Zu diesem Zweck wurde die entsprechende Mitteilungsverordnung um einen neu eingeführten § 13 („Besondere Vorschriften zu Mitteilungen über Billigkeitsleistungen anlässlich der Corona-Krise“) ergänzt. Zum anderen ist in der Steuererklärung 2020 eine neue Anlage („Anlage Corona-Hilfen“) auszufüllen. Dort sind für alle Betriebe oder selbständige Tätigkeiten die erhaltenen Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse einzutragen.

  1. Verlängerung der Reinvestitionsfristen für Ersatzbeschaffungen

Wird im Laufe eines Wirtschaftsjahres z.B. ein betriebliches Fahrzeug verkauft, werden durch den Verkauf unter Umständen stille Reserven aufgedeckt, die als Gewinn zu versteuern sind. Soll im nächsten Jahr wieder ein neues Fahrzeug angeschafft werden, kann in Höhe der stillen Reserven eine steuerfreie Rücklage gebildet werden. Im Ergebnis sind damit die stillen Reserven im Jahr des Verkaufs nicht zu versteuern, sondern mindern im Jahr der Ersatzbeschaffung die Anschaffungskosten des neuen Kfz. Je nach Art des Wirtschaftsguts (bewegliches Wirtschaftsgut, Grund und Boden, neu hergestelltes Gebäude) gelten hier verschiedene Reinvestitionsfristen, innerhalb derer die Ersatzbeschaffung durchgeführt sein muss.

Da im Zuge der Corona-Krise solche Ersatzbeschaffungen oft finanziell nicht möglich sind, werden die Reinvestitionsfristen vorübergehend um ein Jahr verlängert (BMF-Schrb. v. 31.1.2021). Die Verlängerung gilt für solche Fälle, in denen die Fristen in einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden. Betroffen sind damit z.B. das Wirtschaftsjahr 2020 und abweichende Wirtschaftsjahre (z.B. 1.4.2019 bis 31.3.2020).

  1. Kein Verlustrücktrag bei der Gewerbesteuer

Gewerbeverluste können nach § 10a GewStG mit Gewinnen der nächsten Jahre bis zu einer bestimmten Höhe verrechnet werden (sog. Verlustvortrag). Eine Verrechnung von Verlusten mit früheren Gewinnen (sog. Verlustrücktrag) ist hier nicht möglich. Dagegen können ertragsteuerliche Verluste (Einkommensteuer/Körperschaftsteuer) grundsätzlich mit Gewinnen sowohl früherer als auch späterer Jahre verrechnet werden.

Coronabedingt wurde darüber diskutiert, ob die Ausweitung des Verlustrücktrags auf die Gewerbesteuer zu einer Erhöhung der allgemeinen Liquidität führen könnte. Jetzt wurde bekannt, dass die Bundesregierung aktuell keine entsprechende Änderung des § 10a GewStG plant. Damit bleibt es dabei: Ein Verlustrücktrag ist bei der Gewerbesteuer auch in Corona-Zeiten nicht möglich.