Neustarthilfe – Update

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 coronabedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben, so dass hier eine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht in Frage kommt. Dazu zählen Soloselbständige, die personenbezogene (z.B. Kosmetiker) oder kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (z.B. Musiker und Fotografen) oder im Gesundheitswesen, der Tourismusbranche oder Bildungsbranche tätig sind.

Natürliche Personen können bereits seit Februar 2021 die Neustarthilfe beantragen. Eine Antragstellung ist jetzt auch für folgende Gruppen möglich:

  • Soloselbständige, die neben ihren freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätzen auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften (PartG, KG, GbR, OHG) erzielen
  • Soloselbständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften erzielen und alle ihre selbständigen Umsätze über diese Gesellschaften erzielen
  • Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter (Ein-Personen-GmbH, Ein-Personen-UG (haftungsbeschränkt)) bzw. mit einem Aktionär (Ein-Personen-AG)
  • Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft).

Das Bundeswirtschaftsministerium hat auf seiner Homepage alle Informationen zur Neustarthilfe bereit gestellt. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Punkte (Stand 16.4.2021):

  1. Soloselbständige mit oder ohne Personengesellschaft – Antragsberechtigung

Soloselbständige können die Neustarthilfe beantragen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Freiberufliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit oder hauptberufliches Gewerbe
  • Beschäftigung höchstens einer Teilzeitkraft
  • Gemeldet bei einem deutschen Finanzamt
  • Keine Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III
  • Aufnahme der Tätigkeit vor dem 1.5.2020

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Soloselbständige ausschließlich Umsätze als Freiberufler/Gewerbetreibender oder zusätzlich noch anteilig Umsätze aus einer Personengesellschaft erzielt. Antragsberechtigt ist ein Soloselbständiger auch dann, wenn seine gesamten Umsätze aus der Personengesellschaft stammen.

  1. Ein-Personen-Kapitalgesellschaft – Antragsberechtigung

In die Gruppe der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft fallen folgende Gestaltungen:

  • Ein-Personen-GmbH
  • Ein-Personen-AG/Kleine AG
  • Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG)

Eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft kann die Neustarthilfe beantragen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Überwiegender Teil ihrer Umsätze wird aus Tätigkeiten erzielt, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche (z.B. Ingenieur, Journalist) oder gewerbliche Tätigkeit gelten würden
  • Anteile an der Kapitalgesellschaft werden zu 100 % von einem Gesellschafter (sog. Allein-Gesellschafter) gehalten
  • Gesellschafter arbeitet mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft
  • Beschäftigung höchstens einer Teilzeitkraft
  • Gemeldet bei einem deutschen Finanzamt
  • Keine Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III
  • Gründung der Gesellschaft vor dem 1.5.2020
  1. Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft – Antragsberechtigung

Eine Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft kann die Neustarthilfe beantragen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Überwiegender Teil ihrer Umsätze wird aus Tätigkeiten erzielt, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche (z.B. Ingenieur, Journalist) oder gewerbliche Tätigkeit gelten würden
  • Anteile an der Kapitalgesellschaft werden von einem ihrer Gesellschafter zu mindestens 25 % gehalten (Stichtag 31.12.2020)
  • Gesellschafter, der zu mindestens 25 % beteiligt ist, arbeitet mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft (Stichtag 31.12.2020)
  • Beschäftigung höchstens einer Teilzeitkraft
  • Gemeldet bei einem deutschen Finanzamt
  • Keine Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III
  • Gründung der Gesellschaft vor dem 1.5.2020
  1. Person des Antragstellers bzw. des Zahlungsempfängers

Antragsteller ist die natürliche Person, also der Freiberufler oder Gewerbetreibende. Dies gilt auch dann, wenn er an einer Personengesellschaft beteiligt ist – auch hier muss der Freiberufler/Gewerbetreibende selbst und nicht die Personengesellschaft den Antrag stellen. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich an den Freiberufler oder Gewerbetreibenden bzw. an den Gesellschafter der Personengesellschaft.

Werden die Umsätze von einer Kapitalgesellschaft erzielt, muss diese auch den Antrag stellen. Das gilt unabhängig davon, ob die Gesellschaft nur einen oder mehrere Gesellschafter hat. Die Gesellschafter können keinen Antrag stellen! Die Auszahlung erfolgt ausschließlich an die Kapitalgesellschaft, nicht an die Gesellschafter.

  1. Förderzeitraum

Die Neustarthilfe dient als Ausgleich für fehlende Umsätze in den Monaten Januar bis Juni 2021. Umsatzentwicklungen vor 2021 oder ab Juli 2021 haben auf die Berechnung keine Auswirkungen.

  1. Höhe der Förderung

Die Neustarthilfe wird anhand eines sog. sechsmonatigen Referenzumsatzes aus 2019 (= Hälfte des Jahresumsatzes 2019) berechnet. Von diesem Referenzumsatz werden 50% als Neustarthilfe ausgezahlt, jedoch

  • maximal 7.500€ für Soloselbständige (mit oder ohne Personengesellschaft) und für Ein-Personen-Kapitalgesellschaften
  • maximal 30.000€ für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften. Hier hängt die maximale Auszahlung davon ab, wie viele Gesellschafter die o.g. Kriterien erfüllen. Halten z.B. vier Gesellschafter jeweils 25% der Anteile und arbeitet jeder Gesellschafter mindestens die geforderten 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft, werden 30.000€ (7.500€ x vier Gesellschafter) ausbezahlt.
  1. Antragsverfahren

Soloselbständige ohne oder mit Personengesellschaft können den Antrag entweder selbst oder über einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater) stellen.

Möchte Ihre Kapitalgesellschaft einen Antrag stellen, muss dieser zwingend über einen prüfenden Dritten erfolgen.

Die Kosten für den prüfenden Dritten werden in gewissem Umfang bezuschusst und zusätzlich zur Neustarthilfe ausgezahlt. Bis zu einer beantragten Fördersumme von 5.000€ werden die geltend gemachten Kosten bis zu 250€ bezuschusst. Bei einer beantragten Fördersumme von mehr als 5.000€ beträgt der Zuschuss 5% der beantragten Fördersumme. Wird Ihr Antrag auf Neustarthilfe (teilweise) abgelehnt, werden die entsprechenden Kosten auch nicht übernommen.

  1. Ablauf des Auszahlungsverfahrens

Nach Antragstellung wird die Neustarthilfe als Vorschuss ausgezahlt. In der zweiten Jahreshälfte 2021 müssen Sie bzw. Ihre Kapitalgesellschaft bis spätestens 31.12.2021 eine sog. Endabrechnung erstellen, in der die tatsächlich erzielten Umsätze für Januar bis Juni 2021 angegeben werden müssen. Anhand dieser Endabrechnung prüft die Bewilligungsstelle, ob Sie bzw. Ihre Kapitalgesellschaft den Vorschuss ganz behalten dürfen oder teilweise zurückzahlen müssen. Wird keine Endabrechnung erstellt, muss der gesamte Vorschuss zurückgezahlt werden.

Zum Abschluss noch ein paar wichtige Hinweise: 

  • Der Direktantrag auf Neustarthilfe kann nur einmal gestellt werden. Eine nachträgliche Änderung ist derzeit nicht möglich. Das bedeutet: Stellen Sie als natürliche Person einen Antrag, in dem Sie nur Umsätze aus freiberuflicher/gewerblicher Tätigkeit als Soloselbständiger angeben, können Sie nachträglich keine Umsätze mehr aus Personengesellschaften geltend machen.
  • Falls Sie für die Berechnung der Neustarthilfe die Umsätze aus Personengesellschaftern im Antrag nicht angegeben haben, müssen diese aber ggf. im Rahmen der Endabrechnung sowohl für den Vergleichszeitraum als auch für den Förderzeitraum angegeben werden.
  • Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter Sie sind, insoweit keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen und umgekehrt.
  • Hat eine Kapitalgesellschaft, an der Sie beteiligt sind, bereits Überbrückungshilfe III in Anspruch genommen, können Sie als natürlich Person die Neustarthilfe nur dann beantragen, wenn Sie weniger als 25% der Anteile an der Kapitalgesellschaft halten.

Möchten Sie im Detail noch mehr wissen? Eventuell können Ihnen hier die FAQs des Bundeswirtschaftsministeriums weiterhelfen.