![]()
Bei der Frage, ob die Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG überschritten wird, sind nach Ansicht des FG Niedersachsen die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten anteilig den für die Nutzung des Firmenfitnessprogramms registrierten Mitarbeitern zuzurechnen. Auf die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen komme es nicht an, wenn diese nicht der Anzahl der für das Programm registrierten Mitarbeiter entspreche.
FG Niedersachsen, Urt. v. 17.4.2024 – 3 K 10/24, rkr.
Veröffentlichung DStR-aktuell, DStR 45/2025, S. VI