Höhe der Säumniszuschläge verfassungswidrig?

Wird eine Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag gezahlt, entstehen sog. Säumniszuschläge. Diese betragen für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen Steuerbetrags. Angesichts der Verfassungswidrigkeit der Zinssatzhöhe bei den Nachzahlungszinsen (bis einschließlich 2018 noch 0,5 % pro Monat) wird aktuell diskutiert, ob auch die Zinssatzhöhe bei den Säumniszuschlägen gegen das Grundgesetz verstößt. Derzeit ist die Rechtslage noch ungeklärt, denn noch sind sich die einzelnen Senate des Bundesfinanzhofs darüber uneinig.

Der VII. BFH-Senat hatte noch in 2020 verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Diese hat er nun aber aufgegeben und mit Urteil vom 15.11.2022 – VII R 55/20 entschieden, dass die Säumniszuschläge nicht verfassungswidrig sind. Das Urteil betrifft die Jahre 2015 und 2016. Der Kläger kann gegen das Urteil noch Verfassungsbeschwerde einlegen.

Andere BFH-Senate vertreten derzeit eine andere Linie, zumindest für Veranlagungszeiträume ab 2019. In den jeweiligen Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung haben sowohl der III. als auch der IV. und VIII. BFH-Senat die Aussetzung wegen einer eventuellen Verfassungswidrigkeit gewährt. Ob diese Senate ihre Ansicht weiterhin vertreten, wird sich erst in den einzelnen Hauptsacheverfahren herausstellen.

Beim und X. und XI. BFH-Senat sind gegenwärtig weitere Verfahren zu dem Thema anhängig. Wann hier die Entscheidungen fallen, ist noch nicht absehbar.

Folgen für die Praxis: Ob es ratsam ist, gegen Säumniszuschläge Einspruch einzulegen, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfsverfahrens können aus unserer Sicht derzeit nicht abschließend geklärt werden. Die Einlegung eines Rechtmittels sollte unter Einbeziehung der (Kosten-)Risiken bzw. der Vor- und Nachteile im Einzelfall geprüft werden.

Haben Sie Fragen zum Thema Säumniszuschläge? Wir helfen Ihnen gerne weiter.