Entgelt für Zurverfügungstellung von Sicherheiten keine Kapitaleinkünfte, sondern sonstiges Entgelt

Im Streitfall gewährte Frau F einer GmbH, an der sie nicht beteiligt war und zu der sie auch sonst keine persönlichen Beziehungen unterhielt, für die Durchführung eines Bauvorhabens Sicherheiten. Dazu verpfändete sie ihr Bankguthaben iHv 200.000 Euro und stellte einen – bei Bedarf in Teilbeträgen abrufbaren – Girokredit iHv 250.000 Euro (sog. Betriebsmittelkredit) zur Verfügung. Für die Stellung der Sicherheiten erhielt sie von der GmbH ein Entgelt iHv 50.000 Euro. Diesen Betrag zahlte die GmbH nach Abschluss des Bauvorhabens und Freigabe des verpfändeten Betrags.

Die 50.000 Euro erklärte Frau F als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt behandelte das Entgelt als sonstige Einkünfte und unterwarf es dem Regelsteuersatz.

Das Finanzgericht Münster (Urt. v. 29.12.2021 – 8 K 592/20 E) hat dem Finanzamt Recht gegeben. Die Verpfändung des Guthabens führe nicht zu Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Frau F habe der GmbH kein Kapital zur Verfügung gestellt und die GmbH habe auch nicht die Rückzahlung von Kapitalvermögen zugesagt. Frau F habe die 200.000 Euro weiterhin zur Erzielung von Zinsen nutzen können. Eine doppelte Nutzung einer Kapitalforderung zur Erzielung von Zinsen sei nicht möglich.

Auch die Bereitstellung des Betriebsmittelkredits führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu Kapitaleinkünften. Bei Bereitstellungszinsen werde weder die Rückzahlung von Kapital vereinbart noch ein Entgelt für die Überlassung des Kapitals zur Nutzung zugesagt oder geleistet. Hier werde das Kapitalvermögen erst mit Abruf des Kredits entgeltlich zur Nutzung überlassen.

Das Finanzgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Deshalb legte Frau F Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof ein – mit Erfolg. Es bleibt abzuwarten, wie die obersten Richter in dem Fall entscheiden (Az. BFH: VIII R 7/23).

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