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Im Streitfall war die 77-jährige Klägerin Opfer eines Trickbetrugs geworden. Sie hatte einen Anruf von einem vermeintlichen Rechtsanwalt erhalten, dass ihrer Tochter einen tödlichen Verkehrsunfall verursachte habe. Die Untersuchungshaft könne durch Zahlung einer Kaution von 50.000 Euro vermieden werden. Die Klägerin durchschaute den Trickbetrug erst, nachdem sie das Geld gezahlt hatte. Sie erstattete Anzeige; das Strafverfahren wurde eingestellt, weil der Täter nicht ermittelt werden konnte.
In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die 50.000 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Sie habe sich aufgrund der Täuschung in einer Zwangslage befunden.
Das FG Münster (Urt. v. 2.9.2025 – 1 K 360/25 E) verneint eine außergewöhnliche Belastung. Die Aufwendungen seien nicht außergewöhnlich. Vielmehr habe sich das allgemeine Lebensrisiko, Opfer einer Betrugsmasche zu werden, verwirklicht. Außerdem hält das Gericht die Aufwendungen nicht für zwangsläufig, da eine zumutbare Handlungsalternative vorgelegen habe. Die Klägerin hätte zunächst ihre Tochter oder die Polizei kontaktieren können. Zudem stelle die angedrohte Anordnung einer Untersuchungshaft in Deutschland keine Gefahr für Leib und Leben dar.
Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision eingelegt (Az. BFH: VI R 14/25). Damit hat der Bundesfinanzhof Gelegenheit, zur steuerlichen Behandlung von Betrugsopfern bei Schockanrufen Stellung zu nehmen.