Steuerermäßigung für den Statiker?

Nimmt der Steuerpflichtige eine sog. haushaltsnahe Dienstleistung in Anspruch, kann er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen. Die Einkommensteuer vermindert sich dann um 20 % der Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro. Das Gleiche gilt bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, die er in seinem Haushalt durchführen lässt. Hier kann er ebenfalls 20 % seiner Aufwendungen steuerlich geltend machen, höchstens aber 1.200 Euro.

Welche Leistungen sind aber als haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. als Handwerkerleistungen zu beurteilen? Diese Frage beschäftigt die Gerichte schon seit vielen Jahren. Jetzt sind zwei neue Entscheidungen hinzugekommen.

Im ersten Fall ging es um Abgaben, die die Steuerpflichtige für die Rest- und Biomülltonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung an die Gemeinde zahlen musste. Das Finanzgericht Münster hat hier entschieden, dass diese Abgaben steuerlich nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Steuerpflichtige Revision eingelegt hat. Hier bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesfinanzhof der Auffassung des Finanzgerichts anschließt. Entsprechende Steuerbescheide sollten bis zu einer endgültigen Entscheidung offengehalten werden.

Im zweiten Fall hatte ein Ehepaar einen Handwerker mit dem Austausch schadhafter Dachstützen beauftragt. Nach Einschätzung des Dachdeckers war hierfür eine statische Berechnung durch einen Statiker erforderlich. Neben der unstreitigen Steuerermäßigung für die Dachdeckerleistungen beantragte das Ehepaar eine solche Steuerermäßigung auch für die Leistungen des Statikers. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist ein Statiker aber nicht handwerklich tätig. Damit scheidet die Steuerermäßigung hier endgültig aus.