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Steuerliche Erleichterungen für Impfhelfer

14. Februar 2022/in Corona-Pandemie
  1. Sonderregelungen für Kurzarbeitergeld sollen bis 30.6.2022 verlängert werden

Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld sollen nach Mitteilung der Bundesregierung erneut verlängert werden. Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen sollen dann bis zum 30.6.2022 (derzeit bis 31.3.2022) gelten. Das bedeutet, dass ein Betrieb weiterhin Kurzarbeit anmelden kann, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.

Darüber hinaus soll weiterhin gelten:

  • Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden
  • Keine Anrechnung von Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs
  • Erhöhte Leistungssätze ab dem vierten bzw. siebten Bezugsmonat

Außerdem soll die die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert werden. Derzeit beträgt sie 24 Monate.

Das entsprechende Gesetzesverfahren muss noch auf den Weg gebracht werden. Wir werden Sie informieren, sobald nähere Einzelheiten bekannt werden.

Wichtiger Hinweis: Bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von drei Monaten oder länger muss Kurzarbeit wieder neu angezeigt und neu beantragt werden. Das Kurzarbeitergeld kann in diesem Fall erst ab dem Monat wieder gewährt werden, in dem die neue Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.

  1. Überbrückungshilfe IV bei freiwilliger Geschäftsschließung im Januar und Februar 2022

Im Januar und Februar 2022 beeinträchtigen freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht, wenn eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs wegen Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre.

Für diese Monate gelten folgende Sonderregelungen (Auszug aus Punkt 1.2. der FAQ des Bundesfinanzministeriums):

– Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.

– Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.

– Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt zunächst für den Zeitraum 1.1.2022 bis 28.2.2022.

  1. Steuerliche Erleichterungen für freiwillige Helfer in Impf- und Testzentren auch in 2022

Die Helfer in den Impf- und Testzentren können auch in 2022 von der Übungsleiterpauschale bzw. von der Ehrenamtspauschale profitieren. Für die Jahre 2020 bis 2022 gelten damit folgende Regelungen:

Für alle, die direkt an der Impfung/Testung beteiligt sind (Aufklärungsgespräche, Impfen oder Testen), gilt die Übungsleiterpauschale (2020: 2.400 € jährlich, ab 2021: 3.000 € jährlich).

Wer sich in der Verwaltung/Organisation von Impf- oder Testzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen (2020: 720 € jährlich, ab 2021: 840 € jährlich). Das gilt auch für mobile Impf- und Testzentren.

Freiwillige Helfer in den Testzentren können die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale nur in Anspruch nehmen, wenn es sich beim Auftraggeber oder Arbeitgeber um eine gemeinnützige Einrichtung oder einen öffentlichen Arbeitgeber (z. B. Land oder Kommune) handelt.

Bei den Impfzentren kommen die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale auch dann in Betracht kommt, wenn das Impfzentrum im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. einer Gemeinde) unter Hinzuziehung von Privaten (z. B. Rettungsdiensten) oder gänzlich von Privaten betrieben wird.

Wichtig! Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale greifen nur bei Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten (idR nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle bzw. die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt nicht mehr als 14 Stunden). Auch solche Helfer, die keinen Hauptberuf ausüben (z. B. Studenten, Rentner), können nebenberuflich tätig sein.

Bei den Pauschalen handelt es sich um Jahresbeträge, die den freiwilligen Helfern nur einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Übt der Steuerpflichtige mehrere Tätigkeiten aus, für die die Übungsleiterpauschale anzuwenden ist (z. B. Trainer im Sportverein und Helfer im Impfzentrum), sind seine Einnahmen zusammenzurechnen. Das Gleiche gilt für die Ehrenamtspauschale.

Sind die freiwilligen Helfer sowohl im Bereich Impfung/Testung (-> Übungsleiterpauschale) als auch im Bereich der Verwaltung/Organisation von Impf- und Testzentren (-> Ehrenamtspauschale) nebenberuflich tätig, können beide Pauschalen nebeneinander berücksichtigt werden. Das gilt aber nur, wenn die Tätigkeiten entsprechend vereinbart und gesondert vergütet werden.

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