Mindestlohn & Co.

Zum Jahresende gibt es einige Neuerungen rund um das Thema Arbeitnehmer.

  1. Sozialversicherungsgrößen 2022

Die Sozialversicherungsrechengrößen ändern sich ab 1.1.2022. Hier die wichtigsten Rechengrößen im Überblick:

Die Bezugsgröße (West) bleibt unverändert bei 3.290 €/Monat. Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.150 €/Monat (2021: 3.115 €/Monat). Die Bezugsgröße ist für viele Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung, z.B. für

die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung.
die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) sinkt auf 7.050 €/Monat (2021: 7.100 €/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.750 €/Monat (2021: 6.700 €/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64.350 €/Jahr.

Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt unverändert 58.050 € jährlich bzw. 4.837,50 € monatlich.

Weiter Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesarbeitsministeriums.

2. Mindestlohn 2022

In der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung werden Erhöhungen des Mindestlohns für 2022 vorgesehen. Danach steigt der Mindestlohn von derzeit 9,60 €

zum 1.1.2022 auf 9,82 € je Zeitstunde
zum 1.7.2022 auf 10,45 € je Zeitstunde

Weitere Änderungen gibt es beim Mindestlohn nicht. So gilt der Mindestlohn weiterhin nicht für bestimmte Tätigkeitsgruppen (z.B. bei Auszubildenden oder bei bestimmten Praktika).

3. Corona – Verlängerung von Kurzarbeitergeld bis 31.3.2022

Die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, wird bis 31.3.2022 verlängert (Pressemitteilung des Bundesarbeitsministeriums vom 24.11.2021). Verlängert bis 31.3.2022 werden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes. Mindestens 10 % der Beschäftigten müssen im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird weiterhin vollständig verzichtet.

Neu ist, dass die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auf die Hälfte reduziert wird. Das heißt, dass dem Arbeitgeber die von ihm während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge iHv 50 % in pauschalierter Form erstattet werden. Hierfür muss er einen entsprechenden Antrag stellen.

Im Übrigen werden dem Arbeitgeber weitere 50 % der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn seine Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer (unter bestimmten Voraussetzungen geförderten) beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen können – abhängig von der Betriebsgröße – ganz oder teilweise erstattet werden.

4. Neu: Meldung der Steuer-ID bei gewerblichen Minijobbern

Ab 1.1.2022 muss der Arbeitgeber die Steuer-ID seiner gewerblichen Minijobber über das elektronische Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermitteln. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlt oder eine individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornimmt. In der Datenübermittlung muss die Art der Versteuerung angeben werden.

Unser Tipp: Erfragen Sie rechtzeitig die Steuer-ID ihrer gewerblichen Minijobber, damit Sie als Arbeitgeber fristgerecht ihrer Übermittlungspflicht nachkommen können!

Im Haushaltsscheck-Verfahren (Stichwort Haushaltshilfe) erfragt die Minijob-Zentrale die Steuer-ID nur in den Fällen, in denen ausnahmsweise keine Pauschsteuer gezahlt wird.

Weitere Informationen zu diesem Thema hat die Minijob-Zentrale auf ihrer Homepage veröffentlicht. Dort finden Sie auch eine Checkliste für Arbeitgeber