4. Corona-Steuerhilfegesetz

Die coronabedingten Einschränkungen stellen weiterhin eine erhebliche Belastung für Unternehmen und Privatpersonen dar. Deshalb wurden mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz noch einmal weitere Entlastungen beschlossen.

Hier die wesentlichen Maßnahmen im Einzelnen:

  • Steuerbefreiung von Sonderleistungen, die an Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen (vor allem Krankenhäusern) gewährt werden

Nach der Neufassung des § 3 Nr. 11b EStG sind Leistungen steuerfrei, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährt. Solche Zahlungen sind bis zu einem Höchstbetrag von 4.500 Euro steuerfrei.

Zu den begünstigten Zahlungen gehören nicht nur solche, die aufgrund einer bundes- oder landrechtlichen Regelung geleistet werden, sondern auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Das schließt auch Leistungen aufgrund von Tarifverträgen ein.

Zum begünstigten Personenkreis gehören Beschäftigte, die in folgenden Einrichtungen tätig sind: Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, (Zahn-)Arztpraxen, ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und Rettungsdienste.

Wichtig: Ist der Einkommensteuerbescheid 2021 schon ergangen, muss dieser offen gehalten werden (z.B. durch Einspruch), um ggf. von der Steuerfreiheit zu profitieren. Denn das Finanzamt darf die Steuerbefreiung nur auf gesetzlicher Grundlage gewähren und diese wurde jetzt erst mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz geschaffen.

  • Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis 30.6.2022

Nach § 3 Nr. 28a EStG kann der Arbeitgeber weiterhin steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld gewähren. Die Regelung wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 (vorher: bis Ende Dezember 2021) verlängert. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Zuschüsse zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen. Außerdem müssen die Zuschüsse für Lohnzahlungszeiträume zwischen dem 1.3.2020 und dem 30.6.2022 gezahlt werden.

  • Homeoffice-Pauschale bis 31.12.2022

Bisher galt die Homeoffice-Pauschale für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021. Die Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird jetzt um ein Jahr verlängert und gilt damit bis zum 31.12.2022.

  • Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei Anschaffung in 2022

Bislang konnte für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in 2020 oder 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, statt der linearen AfA die degressive AfA in Anspruch genommen werden. Die degressive AfA ist jetzt auch bei solchen Wirtschaftsgütern möglich, die in 2022 angeschafft oder hergestellt werden (§ 7 Abs. 2 S. 1 EStG).

  • Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung bis Ende 2023

Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Damit ist der erhöhte Verlustrücktrag jetzt für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2023 möglich. Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wird der Höchstbetrag wieder auf 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung herabgesetzt.

Ab 2022 wird außerdem der Verlustrücktrag dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.

  • Verlängerung der Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG

Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG (Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts), die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert. Damit laufen sie noch bis Ende 2023 und müssen, falls nicht verbraucht, erst in 2024 aufgelöst werden.

  • Verlängerung der steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG

Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG (Übertragung stiller Reserven bei Veräußerung bestimmter Anlagegüter) werden ebenfalls um ein weiteres Jahr verlängert.

  • Aufhebung der Regelungen zur bilanzsteuerlichen Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten

Die Regelung zur bilanzsteuerlichen Abzinsung von Verbindlichkeiten in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2022 enden, wird aufgehoben. Zur Begründung führt der Gesetzgeber an: „Nach der bisherigen Regelung in § 6 Absatz 1 Nummer 3 EStG sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten unter Berücksichtigung eines Rechnungszinsfußes von 5,5 Prozent abzuzinsen. Das Abzinsungsgebot gründet auf der typisierenden Vorstellung, dass eine erst in Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht. Vor dem Hintergrund der aktuellen Niedrigzinsphase werden vermehrt unverzinsliche oder sogar negativ verzinste Darlehen (z. B. sog. Verwahrentgelte oder Unternehmensanleihen mit negativen Verzinsungen) gewährt. Derartige Vereinbarungen entsprechen den marktüblichen Gegebenheiten. Das Abzinsungsgebot bei Verbindlichkeiten kann sachlich nur gerechtfertigt werden, wenn eine Verpflichtung zwar formal unverzinslich ist, aber tatsächlich auch einen Zinsanteil enthält. In Zeiten von Marktkursen von null Prozent oder sogar mit negativen Verzinsungen ist nicht mehr darstellbar, dass unverzinslichen Verbindlichkeiten ein Zinsanteil innewohnt. Aufgrund der anhaltenden geänderten Marktsituation werden die Regelungen zur Abzinsung von Verbindlichkeiten aufgehoben.“

Das Abzinsungsgebot bei Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG bleibt unverändert bestehen.