Nach Ansicht des FG Köln ist die Verschmelzung einer zu 100 % an einer grundbesitzenden KG beteiligten GmbH auf eine mit der GmbH beteiligungsidentische SE nach § 1 Abs. 2a GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig. Ob der ausscheidende Gesellschafter oder die Gesellschafter des ausscheidenden Gesellschafters an dem eintretenden Gesellschafter beteiligt sind, hält das FG im Rahmen des § 1 Abs. 2a GrEStG für unerheblich. Die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG lehnt das FG ab. Denn die an der GmbH und der SE unmittelbar beteiligten Einzelpersonen stellten keinen Rechtsträger und damit kein Unternehmen iSv § 6a GrEStG dar. Eine bloße Interessensgleichheit reiche dafür nicht aus.

FG Köln, Urt. v. 18.2.2025 – 5 K 2382/21, Rev. eingelegt, BFH II R 25/25

Veröffentlichung DStR-aktuell, DStR 51-52/2025, S. VIII