Jahresabschluss 2022 – wichtige Änderungen bei der Offenlegung
Es gibt wichtige Änderungen zum Thema Offenlegung für den Jahresabschluss 2022.
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG u.a.) sowie Personengesellschaften, die keinen persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter haben (z.B. GmbH & Co. KG) müssen grundsätzlich ihren Jahresabschluss offenlegen. Auch andere Personengesellschaften und Einzelunternehmen können offenlegungspflichtig sein.
In der Regel übernehmen wir im Zuge der Abschlussarbeiten für Ihr Unternehmen auch die Offenlegung bzw. Hinterlegung (falls diese erforderlich ist). Wenn Sie sich selbst darum kümmern möchten, sollten Sie folgende Neuerungen beachten:
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, wird nicht mehr über den Bundesanzeiger offengelegt, sondern ausschließlich über das Unternehmensregister. Das gilt also bereits für den Abschluss 2022!
Die Offenlegungsplattform beim Bundesanzeiger Verlag wurde bereits angepasst (www.publikations-plattform.de). Dort wird auch auf die Neuerung hingewiesen und explizit erklärt.
Wichtig! Bevor erstmalig über das Unternehmensregister offengelegt wird, muss jeder Mitarbeiter, der im Unternehmen die Offenlegung vornimmt, eine einmalige elektronische Identitätsprüfung durchführen. Ohne vorherige Identitätsprüfung können die Abschlüsse 2022 nicht offengelegt werden!
Für den Abschluss 2022 ist Einreichungsstichtag der 31.12.2023. Damit die Offenlegungsfrist auch eingehalten werden kann, sollte die Identitätsprüfung schon frühzeitig durchgeführt werden. Dafür stehen drei mögliche Verfahren zur Verfügung. Informationen hierzu finden Sie ebenfalls auf der Homepage des Bundesanzeiger Verlags.
Haben Sie Fragen zum Thema Änderungen bei der Offenlegung? Wir helfen Ihnen gerne weiter.