Lohnsteuerfreie Handyüberlassung

Lohnsteuerfreie Handyüberlassung an Arbeitnehmer

Gibt es eine Lohnsteuerfreie Handyüberlassung an den Arbeitnehmer? In der Praxis wird häufig folgendes Lohnsteuermodell umgesetzt: Der Arbeitgeber erwirbt das gebrauchte Handy des Arbeitnehmers für 1 Euro. Zeitgleich mit dem Kaufvertrag schließt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine „Ergänzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Handykosten“ bzw. einen „Mobiltelefon-Überlassungsvertrag“ ab. Danach stellt der Arbeitgeber das Mobiltelefon (z.B. eines bestimmten Typs mit Ladegerät) zur Verfügung und übernimmt die dem Arbeitnehmer entstehenden monatlichen Kosten seines Mobilfunkvertrags (Grundgebühr, Verbindungsentgelte oder Flatgebühr) bis zu einem bestimmten Betrag.

Bislang war streitig, ob die dem Arbeitnehmer erstatteten Kosten des Mobilfunkvertrags nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei sind. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nun endgültig bejaht (Urt. v. 23.11.2022 – VI R 50/20). Bei den Handys neben den dazugehörigen Netzteilen handle es sich um betriebliche Telekommunikationsgeräte sowie deren Zubehör i.S.d. Vorschrift. Der Arbeitgeber habe das Handy in steuerrechtlich anzuerkennender Weise vom Arbeitnehmer gekauft. Einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, wie ihn das Finanzamt ins Feld geführt hatte, sieht das Gericht hierin nicht.

Im Ergebnis kann der Arbeitgeber auf diese Weise seinen Arbeitnehmern die betrieblichen Mobiltelefone nebst Zubehör steuerfrei überlassen. Außerdem kann er die von den Arbeitnehmern dafür aufgewendeten Kosten für den eigenen Mobilfunkvertrag steuerfrei erstatten.

Hinweis: Barzuschüsse des Arbeitgebers für die Anschaffung eines eigenen Geräts durch den Arbeitnehmer sind nicht nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Unter Umständen kann aber ein steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG vorliegen.

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