Während der Corona-Pandemie hatten besonders vulnerable Personengruppen im Zeitraum vom 15.12.2020 bis 6.1.2021 (sog. Phase 1) einen einmaligen Anspruch auf drei Schutzmasken. Diese Schutzmasken bekamen sie in den Apotheken ausgehändigt. Die Apotheken erhielten dafür eine Pauschalzahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds über den Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken nach § 18 Abs. 1 S. 1 Apothekengesetz iVm § 7 Abs. 1 Corona-Schutzmasken-Verordnung.

Das FG Niedersachsen hat nun mit zwei Urteilen entschieden, dass die Apotheken diese Pauschalen versteuern müssen (Urt. v. 3.8.2023 – 5 K 136/22 und v. 12.10.2023 – 5 K 45/22). Das Gericht hat in beiden Verfahren die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.  Im Verfahren 5 K 136/22 hat der Kläger keine Revision eingelegt. Ob im Verfahren 5 K 45/22 Revision eingelegt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt.

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